Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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$.  547  gebührt,  als  Entschädigung  noch  die  Heuer  für  einen  Monat
und  für  die  nach  §.  73  der  Seemannsordnung  zu  berechnende  voraussichtliche
  Dauer  seiner  Reise  nach  dem  Rückbeförderungshafen.

§.  540.

War  die  Heuer  nicht  zeitweise,  sondern  in  Bausch  und  Bogen
für  die  ganze  Reise  bedungen,  so  wird  in  den  Fällen  der  §§.  546
bis  548  die  verdiente  Heuer  mit  Rücksicht  auf  den  vollen  Heuerbetrag
nach  dem  Verhältnisse  der  geleisteten  Dienste  sowie  des  etwa  zurückgelegten
  Theiles  der  Reise  bestimmt.  Zur  Ermittelung  der  Heuer  für
einzelne  Monate  wird  die  durchschnittliche  Dauer  der  Reise,  einschließlich
der  Ladungs-  und  Löschungszeit,  unter  Berücksichtigung  der  Beschaffenheit
des  Schiffes  in  Ansatz  gebracht  und  danach  die  Heuer  für  die  einzelnen
Monate  berechnet.  Bei  Berechnung  der  Heuer  für  einzelne  Tage  wird
der  Monat  zu  dreißig  Tagen  gerechnet.

§.  553.

Falls  der  Schiffer  nach  Antritt  des  Dienstes  erkrankt  oder  eine
Verletzung  erleidet,  so  trägt  der  Rheder  die  Kosten  der  Verpflegung
und  Heilbehandlung.  Diese  Verpflichtung  erstreckt  sich:

1.  wenn  der  Schiffer  wegen  der  Krankheit  oder  Verletzung  die
Reise  nicht  antritt,  bis  zum  Ablaufe  von  drei  Monaten  seit
der  Erkrankung  oder  Verletzung;

2.  wenn  er  die  Reise  angetreten  hat,  bis  zum  Ablaufe  von  drei
Monaten  nach  dem  Verlassen  des  Schiffes  in  einem  deutschen
Hafen  und  bis  zum  Ablaufe  von  sechs  Monaten  nach  dem
Verlassen  des  Schiffes  in  einem  anderen  Hafen.

Im  Falle  einer  Verletzung  hört  die  Verpflichtung  des  Rheders
dem  Verletzten  gegenüber  auf,  sobald  und  soweit  die  Berufsgenossenschaft
  die  Fürsorge  übernimmt.

Der  Rheder  ist  berechtigt,  die  Verpflegung  und  Heilbehandlung
dem  Schiffer  in  einer  Krankenanstalt  zu  gewähren.  Hat  der  Schiffer
seinen  Wohnsitz  an  dem  Orte,  wo  er  das  Schiff  verläßt,  oder  an  dem
Orte  der  Krankenanstalt,  in  welche  er  aufgenommen  werden  soll,  so
kann  die  Aufnahme  nur  erfolgen:

1.  für  den  Schiffer,  welcher  verheirathet  ist  oder  eine  eigene
Haushaltung  hat  oder  Mitglied  der  Haushaltung  seiner
Familie  ist,  mit  seiner  Zustimmung,  oder  unabhängig  von
derselben,  wenn  die  Art  der  Krankheit  Anforderungen  an  die
Behandlung  oder  Verpflegung  stellt,  welchen  in  der  Familie
des  Erkrankten  oder  Verletzten  nicht  genügt  werden  kann,