vor der Aufgabe unter Vorlage einer genauen und vollständigen Ab—
schrift des Frachtbriefs bei der Abfertigungsstelle angemeldet und darf
nur zu der von dieser schriftlich bestimmten Tageszeit eingeliefert werden.
(9) Transporte in Sonderzügen sind der Aufgabebahn mindestens
8 Tage vor der Aufgabe unter Bezeichnung des Transportwegs an—
zukündigen.
C.
Transportmittel.
(1) Zur Beförderung dürfen nur gedeckte Güterwagen mit elastischen
Stoß- und Zugapparaten, fester sicherer Bedachung, dichter Ver-
schalung und gutschließenden Thüren, in der Regel ohne Brems-
vorrichtung, verwendet werden.
(2) Güterwagen, in deren Innerem eiserne Nägel, Schrauben,
Muttern u. s. w. hervorstehen, dürfen zur Beförderung nicht verwendet
werden.
(3) Die Wagenthüren und die etwa vorhandenen Fenster sind
unter Verschluß zu halten und zu dichten. Papier darf hierzu nicht
verwendet werden.
(4) Für derartige Transporte dürfen weder Wagen, deren Achslager
kürzlich erneuert worden sind, noch solche, welche demnächst zur Revision
in der Werkstätte bestimmt sind, zur Verwendung kommen.
(5) Eine Umladung von explosiven Gütern in andere Eisenbahn-
wagen darf unterwegs nur im Falle unabweislicher Nothwendigkeit
stattfinden. Die Eisenbahnverwaltungen haben daher Vereinbarungen
zu treffen, daß solche Sendungen in demselben Wagen von der Aufgabe-
bis zur Bestimmungsstation befördert werden.
(6) Die mit explosiven Stoffen beladenen Wagen müssen äußerlich
durch viereckige schwarze Flaggen mit einem weißen „P“ erkennbar sein,
welche oben auf der Vorder- und Hinterwand oder an den beiden
Längsseiten angebracht werden.
D.
Verladen.
(1) Die Behälter (Kisten, Tonnen) sind in den Eisenbahnwagen
so fest zu lagern, daß sie gegen Scheuern, Rütteln, Stoßen, Um-
kanten und Herabfallen aus den oberen Lagen gesichert sind. Ins-
besondere dürfen Tonnen nicht aufrecht gestellt werden, müssen vielmehr
gelegt, parallel mit den Längsseiten des Wagens verladen und durch
Holzunterlagen unter Haardecken gegen jede rollende Bewegung ver-
wahrt werden.
3°