Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

sind,  daß  ein  Ausstreuen  nicht  stattfinden  kann,  und  welche  nicht  mit
eisernen  Reifen  oder  Bändern  versehen  sind,  fest  zu  verpacken.  Statt
der  hölzernen  Kisten  oder  Tonnen  können  auch  aus  mehrfachen  Lagen
sehr  starken  und  steifen  gefirnißten  Pappdeckels  gefertigte  Fässer  (sogenannte
  amerikanische  Fässer)  sowie  metallene  Behälter  (ausgeschlossen
solche  von  Eisen)  verwendet  werden.  Die  Behälter  dürfen  keine  eisernen
Nägel,  Schrauben  oder  sonstige  eiserne  Befestigungsmittel  haben.

Das  Bruttogewicht  eines  Behälters  darf  90  Kilogramm  nicht
übersteigen.

Die  Behälter  müssen  mit  der  deutlichen,  gedruckten  oder  schablonirten
  Aufschrift  „Lithotrit““  versehen  sein.

B.
Aufgabe.

(1) Die Aufgabe  und  Beförderung  als  Eilgut  ist  ausgeschlossen.

(2)  Bei  Annahme  einer  Sendung  ist  thunlichst  darauf  Bedacht  zu
nehmen,  daß  die  Weiterbeförderung  von  der  Grenzstation  ab  in  unmittelbarem
  Anschlusse  stattfinden  kann.  Die  Annahme  von  Sendungen
nach  solchen  Stationen  und  Bahnstrecken,  auf  denen  die  Beförderung
explosiver  Gegenstände  ausgeschlossen  ist,  ist  unstatthaft.

(3)  Die  Annahme  zur  Beförderung  kann,  falls  der  Transport
nicht  mit  Sonderzügen  bewirkt  wird,  von  vornherein  auf  bestimmte  Tage
und  für  bestimmte  Züge  beschränkt  werden.  Die  Bestimmung  der  Tage
und  Züge  unterliegt  der  Genehmigung,  nöthigenfalls  der  Festsetzung
der  Aufsichtsbehörde.

(4)  Die  Frachtbriefe  dürfen  keine  anderen  Gegenstände  umfassen.
Die  darin  enthaltene  Bezeichnung  des  Gegenstandes  ist  mit  rother
Tinte  zu  unterstreichen.  Die  Frachtbriefe  müssen  nebst  Anzahl,  Gattung,
Zeichen  und  Nummer  der  Gefäße  auch  das  Bruttogewicht  jedes  einzelnen
derselben  enthalten  und  sind  für  Nitrocellulose  abgesondert  auszufertigen.

(5)  Solche  Frachtbriefe  dürfen  die  Bezeichnung  „bahnlagernd“
nicht  tragen.

(6)  Auf  dem  Frachtbriefe  muß  vom  Absender  unter  amtlicher  Beglaubigung
  der  Unterschrift  bescheinigt  sein,  daß  die  Beschaffenheit  und
die  Verpackung  der  zu  versendenden  Gegenstände  den  bestehenden  Vorschriften
  entspricht.

(7)  Die  Frachtgebühren  sind  bei  der  Aufgabe  zu  entrichten.  Mit
Nachnahme  belastete  Sendungen  sind  vom  Transport  ausgeschlossen.
Auch  ist  die  Deklaration  des  Interesses  an  der  Lieferung  nicht  zulässig.

(8)  Jeder  Transport  muß  —  unbeschadet  anderer  Vereinbarungen
mit  den  betreffenden  Eisenbahnverwaltungen  im  Einzelfalle  —

mindestens  4  Tage