Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

—  223  —

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  28.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den  Eisenbahnfrachtverkehr
  beigefügte  Liste.  S.  223.

 

 

 

(Nr.  2876.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  dem  internationalen  Uebereinkommen  über  den
  Eisenbahnfrachtverkehr  beigefügte  Liste.  Vom  2.  Juni  1902.


Die  Liste  der  Eisenbahnstrecken,  auf  welche  das  internationale  Uebereinkommen
über  den  Eisenbahnfrachtverkehr  Anwendung  findet  (VII.  Ausgabe  1901,  Reichs-Gesetzbl.
  von  1901  S.  17,  ist  wie  folgt  abgeändert  worden:
I.  Unter  „Deutschland.  A.  II.  Privateisenbahnen  unter  eigener
Verwaltung“  ist  mit  Wirkung  vom  18.  Juni  d.  J.  nachgetragen:
30.  Filderbahn.
II.  Unter  „Oesterreich  und  Ungarn.  I.  Im  Reichsrathe  vertretene
Königreiche  und  Länder  (einschließlich  Liechtenstein)“  hat  die
Nr.  1  folgende  Fassung  erhalten:
1.  K.  K.  österreichische  Staatsbahnen,  mit  Einschluß  der  auf  Fürstlich
liechtensteinschem  Gebiete  gelegenen  Strecke  der  Linie  Feldkirch  -
Buchs; -  dagegen  mit  Ausschluß:
a)  folgender  dalmatinischen  Linien  der  K.  K.  österreichischen
Staatsbahnen:
1)  Spalato   - Siverić - Knin,
2)  Perkovic - Slivno  —Sebenico;
b)  der  schmalspurigen  Kleinbahn  Lupòw  - Cisna;
c)  der  schmalspurigen  Lokalbahn  Unzmarkt - Mauterndorf  (Murthalbahn).

Die  unter  19  (Südbahn-Gesellschaft)  und  22  (Eisenbahn  Wien  —  Aspang)
als  ausgeschlossen  aufgeführten  Strecken  lit.  1  bis  p  und  q  sind  nunmehr  mit  den
lit.  d  bis  h  und  i  bezeichnet  worden.

Berlin,  den  2.  Juni  1902.
Der  Reichskanzler.
Im  Auftrage:
Schulz.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.
Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Reichs-Gesetzbl.  1902.  48

 

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juni  1902.