Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

Reichs-Gesetzblatt. 
Nr. 29. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Bank für Süd- 
deutschland in Darmstadt. S. 235. — Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank 
an dem Gesammtbetrage des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. S. 226. 
  
  
  
  
  
(Nr. 2877.) Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Noten der Bank 
N für Süddeutschland in Darmstadt. Vom 5. Juni 1902. 
Nachdem die Bank für Süddeutschland in Darmstadt auf das Recht, Banknoten 
auszugeben, verzichtet hat, hat der Bundesrath auf Grund des §. 6 des Bankgesetzes 
vom 14. März 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 177) den Aufruf und die Einziehung der 
von der Bank für Süddeutschland unterm 1. Januar 1874 und 1. Januar 1892 
ausgegebenen Einhundertmarknoten mit folgenden Maßgaben angeordnet: 
1. Der Aufruf ist im laufenden Jahre, und zwar in angemessenen 
Zwischenräumen zweimal und im Laufe der Jahre 1903, 1904 und 
1905 mindestens je zweimal bekannt zu machen 
im Deutschen Reichsanzeiger, 
in der Frankfurter Zeitung, 
in der Darmstädter Zeitung. 
2. Die aufgerufenen Noten können vom Tage der ersten Bekanntmachung bis 
zum 31. Dezember 1902 bei der Kasse der Bank für Handel und Industrie 
in Darmstadt und bei der Kasse der Filiale der Bank für Handel und 
Industrie in Frankfurt a. M. gegen Baargeld umgetauscht werden. 
3. Nach dem 31. Dezember 1902 hören die mit der Firma der Bank 
für Süddeutschland umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein; 
dieselben behalten jedoch die Kraft einfacher Schuldscheine und werden 
als solche bei der Kasse der Bank für Handel und Industrie in Darm- 
stadt und bei der Kasse der Filiale der Bank für Handel und Industrie 
in Frankfurt a. M. bis zum Ablaufe des Jahres 1905 eingelöst werden. 
4. Die bis zum Ablaufe der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung 
gelangten Banknoten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt. 
Berlin, den 5. Juni 1902. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Graf von Posadowsky. 
  
  
Reichs- Gesetzbl. 1902. 49 
Ausgegeben zu Berlin den 6. Juni 1902.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.