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(Nr. 2878.) Bekanntmachung, betreffend den Antheil der Reichsbank an dem Gesammtbetrage
des steuerfreien ungedeckten Notenumlaufs. Vom 5. Juni 1902.
Nachdem die Bank für Süddeutschland in Darmstadt auf das Recht zur Aus-
gabe von Banknoten am 21. April d. J. verzichtet hat, ist der dieser Bank nach
Ziffer 20 der Anlage zu §. 9 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Reichs-
Gesetzbl. S. 177) zustehende Antheil an dem Gesammtbetrage des steuerfreien
ungedeckten Notenumlaufs von ..... . . . . . .. . . . . . . .. 10 000 000 Mark
nach Abs. 2 des §. 9 a. a. O. dem Antheile der Reichsbank
zugewachsen.
In Folge dessen hat der Letztere sich von dem in der
Bekanntmachung vom 6. Juli 1901 (Reichs-Gesetzbl. S. 263)
nachgewiesenen Betrage von 460 000000 "
auf........................................... 470 000 000 Mark
erhöht.
Berlin, den 5. Juni 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.