Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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dauernd entweder zur Verarbeitung von Kartoffeln übergegangen 
sind oder die Hefenerzeugung ufgegeben haben, 
4. für diejenigen landwirthschaftlichen Brennereien, bei deren früherer 
Neukontingentirung wesentliche Veränderungen des Areals unberück- 
sichtigt geblieben sind. 
Für die bezeichneten Brennereien ist nach dem Umfang ihrer Betriebs- 
einrichtungen unter Berücksichtigung des beackerten oder sonst landwirth- 
schaftlich genutzten Areals und der gesammten wirthschaftlichen Verhält- 
nisse sowie des Betriebsumfanges anderer am Kontingent betheiligter 
Brennereien nach Anhörung zweier Sachverständigen aus den Kreisen 
der Besitzer landwirthschaftlicher Brennereien diejenige Alkoholmenge zu 
ermitteln, deren jährliche Herstellung als angemessen zu erachten ist. 
Der Bemessung des künftigen Kontingents ist von dieser Menge der- 
jenige Theil zu Grunde zu legen, welcher dem Verhältniß entspricht, 
das in den ohne Neuveranlagung am Kontingent zu betheiligenden 
Brennereien derselben Art zwischen ihrer Gesammterzeugung und der 
von ihnen zum niedrigeren Abgabesatze hergestellten Alkoholmenge 
während der vorhergehenden fünf Jahre durchschnittlich bestanden hat. 
d) Falls die auf Grund der Vorschriften unter a, b und c in Rechnung 
zu stellenden Alkoholmengen 150 000 Liter übersteigen, werden sie um 
ein Zwanzigstel, jedoch nicht unter den Betrag von 150 000 Liter 
herabgesetzt. 
Die auf Grund der Vorschriften unter c in Rechnung zu stellenden 
Alkoholmengen dürfen im Falle einer Neubetheiligung am Kontingent 
oder einer Kontingentserhöhung für landwirthschaftliche Brennereien 
80 000 Liter, für Materialbrennereien 8.000 Liter nicht überschreiten. 
e) Die auf Grund der Vorschriften unter b, c und d neu zugetheilten 
Kontingentsmengen sind bei der nächsten Neubemessung auch für das 
letzte Jahr der vorangegangenen Vertheilungsperiode in Rechnung zu 
stellen. 
Für Brennereien, welche bis zum 1. Oktober 1902 betriebsfähig hergerichtet 
sind, darf die in Rechnung zu stellende Alkoholmenge (§. 2 des Gesetzes) 50 000 Liter 
nicht überschreiten. Jedoch kann für neue Brennereien, welche bis zum 1. Oktober 
1901 betriebsfähig hergerichtet sind, diese Menge bis auf 80 000 Liter bemessen 
werden, sofern die Verträge über den Bau des Brennereigebäudes sowie die 
erforderlichen Maschinen und Brenngeräthe vor dem 16. April 1901 rechts- 
verbindlich abgeschlossen sind. Das Gleiche gilt für die bisher betheiligten 
Brennereien, sofern der Grund zur Neuveranlagung bereits vor dem 16. April 
1901 bestanden hat. 
Die nach Abs. 3 unter b für den Fall der Neukontingentirung vorge- 
sehenen Kontingentsminderungen sind unbeschadet der endgültigen Festsetzung des 
Kontingents am Schlusse jeder Periode nach den dort bezeichneten Grundsätzen 
schon am Schlusse jedes Betriebsjahrs vorzunehmen. 
56.
	        
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