Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

Reichs-Gesetzblatt.

Nr.  36.

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Branntweinsteuergesetzes  vom

 

 

 

24.  Juni  1887    

16.  Juni  1895.  S.  243.  —
Süßstoffgesetz.  S.  253.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Vereinbarung  erleichternder
Vorschriften  für  den  wechselseitigen  Verkehr  zwischen  den  Eisenbahnen  Deutschlands  und  Luxemburgs.

S.  256.

 

 

(Nr.  2890.)  Gesetz,  betreffend  die  Abänderung  des  Branntweinsteuergesetzes  vom  24.  Juni  1887

16.  Juni  1895
Vom  7.  Juli  1902.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

Artikel  I.

Die  §§.  1,  2,  41  und  42  des  Gesetzes,  betreffend  die  Besteuerung  des

Branntweins,  vom  24. Juni 1887, 16. Juni 1895    (Reichs-Gesetzbl.  1895  S.  276)  werden  in

nachstehender  Weise  abgeändert:

1.  §.  1.  Absätze  4  und  5.

Von  der  Verbrauchsabgabe  befreit  und  bei  Feststellung  der  nach  dem  Vorstehenden

  maßgebenden  Jahresmenge  außer  Ansatz  bleibt:

1.  Branntwein,  welcher  ausgeführt  wird;

2.  Branntwein,  welcher  zu  gewerblichen  Zwecken,  zur  Essigbereitung  oder
zu  Putz-,  Heizungs-,  Koch-  oder  Beleuchtungszwecken  verwendet  wird,
nach  näherer  Bestimmung  des  Bundesraths.  Die  Brennereibesitzer  sind
gegen  Uebernahme  der  Kosten  berechtigt,  die  amtliche  Denaturirung
ihres  Branntweins  in  ihren  Brennereien  zu  verlangen.

Der  Bundesrath  ist  ermächtigt,  auch  solchen  Branntwein  von  der  Verbrauchsabgabe

  frei  zu  lassen,  der  in  öffentlichen  Kranken-,  Entbindungs-  und
ähnlichen  Anstalten  oder  in  öffentlichen  wissenschaftlichen  Anstalten  verwendet  wird.

2.  §.  2.  Absätze  3  bis  8.

Von  fünf  zu  fünf  Jahren  wird  für  die  einzelnen  bisher  betheiligten  Brennereien
und  für  die  inzwischen  entstandenen  landwirthschaftlichen  (§.  41  I)  oder  Materialbrennereien
  (§.  41  III)  die  Jahresmenge  Branntwein,  welche  sie  zu  dem  niedrigeren

Reichs-Gesetzbl.  1902.  56

Ausgegeben  zu  Berlin  den  21.  Juli  1902.