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§. 3.
Bei der Auflassung bedarf es nicht der gleichzeitigen Anwesenheit beider
Theile; auch brauchen diese ihre Erklärungen nicht mündlich vor dem Grund-
buchamt abzugeben.
§. 4.
Ins Grundbuch einzutragende Geldbeträge können in der im Schutzgebiete
geltenden Währung angegeben werden.
§. 5.
Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur bestimmen
die Voraussetzungen für den Erwerb von Rechten an herrenlosem Lande und an
Kronland. Die hierauf bezüglichen, in den einzelnen Schutzgebieten bestehenden
Vorschriften bleiben in Kraft, bis sie nach Maßgabe der vorstehenden Be-
stimmungen aufgehoben werden. Entgegen den bestehenden oder zu erlassenden
Vorschriften findet ein Erwerb von Rechten nicht statt.
§. 6.
In Ansehung der den Eingeborenen oder anderen Farbigen gehörigen
Grundstücke gelten folgende Vorschriften:
1. Wenn und insoweit es im öffentlichen Interesse nothwendig erscheint,
sind der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur
ermächtigt, den Erwerb des Eigenthums oder dinglicher Rechte an
solchen Grundstücken sowie ihre Benutzung durch Dritte an besondere
Bedingungen oder an eine obrigkeitliche Genehmigung zu knüpfen oder
zu untersagen. Das Gleiche gilt von dem Erwerb und der Belastung
dieser Grundstücke im Wege der Zwangsvollstreckung. Die Vorschriften
des §. 5 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.
2. Im Uebrigen finden die Vorschriften dieser Verordnung auf die bezeich-
neten Grundstücke nur dann Anwendung, wenn für das Grundstück
ein Grundbuchblatt angelegt oder das Grundstück in ein Landregister
(§. 19) eingetragen ist. Inwieweit Eingeborene oder andere Farbige
zur Eintragung ihrer Grundstücke in das Grundbuch berechtigt sind
oder hierzu angehalten werden können, bestimmen der Reichskanzler
und mit seiner Genehmigung der Gouverneur.
3. Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur können
bestimmen, daß zu Gunsten Eingeborener oder anderer Farbiger
a) andere Formen der dinglichen Belastung für die bezeichneten
Grundstücke, als die des Dritten Buches des Bürgerlichen Ge-
setzbuchs und des Artikel 40 des preußischen Ausführungsgesetzes
zum Bürgerlichen Gesetzbuche, zulässig sind,
b) gewisse Nutzungsrechte, selbst wenn sie unvererblich oder unüber-
tragbar sind, Grundbuchblätter erhalten können, und daß auf
diese Nutzungsrechte die auf Grundstucke Eingeborener sich be-
ziehenden Vorschriften Anwendung finden.