Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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§. 3. 
Bei der Auflassung bedarf es nicht der gleichzeitigen Anwesenheit beider 
Theile; auch brauchen diese ihre Erklärungen nicht mündlich vor dem Grund- 
buchamt abzugeben. 
§. 4. 
Ins Grundbuch einzutragende Geldbeträge können in der im Schutzgebiete 
geltenden Währung angegeben werden. 
§. 5. 
Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur bestimmen 
die Voraussetzungen für den Erwerb von Rechten an herrenlosem Lande und an 
Kronland. Die hierauf bezüglichen, in den einzelnen Schutzgebieten bestehenden 
Vorschriften bleiben in Kraft, bis sie nach Maßgabe der vorstehenden Be- 
stimmungen aufgehoben werden. Entgegen den bestehenden oder zu erlassenden 
Vorschriften findet ein Erwerb von Rechten nicht statt. 
§. 6. 
In Ansehung der den Eingeborenen oder anderen Farbigen gehörigen 
Grundstücke gelten folgende Vorschriften: 
1. Wenn und insoweit es im öffentlichen Interesse nothwendig erscheint, 
sind der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur 
ermächtigt, den Erwerb des Eigenthums oder dinglicher Rechte an 
solchen Grundstücken sowie ihre Benutzung durch Dritte an besondere 
Bedingungen oder an eine obrigkeitliche Genehmigung zu knüpfen oder 
zu untersagen. Das Gleiche gilt von dem Erwerb und der Belastung 
dieser Grundstücke im Wege der Zwangsvollstreckung. Die Vorschriften 
des §. 5 Satz 2 und 3 finden entsprechende Anwendung. 
2. Im Uebrigen finden die Vorschriften dieser Verordnung auf die bezeich- 
neten Grundstücke nur dann Anwendung, wenn für das Grundstück 
ein Grundbuchblatt angelegt oder das Grundstück in ein Landregister 
(§. 19) eingetragen ist. Inwieweit Eingeborene oder andere Farbige 
zur Eintragung ihrer Grundstücke in das Grundbuch berechtigt sind 
oder hierzu angehalten werden können, bestimmen der Reichskanzler 
und mit seiner Genehmigung der Gouverneur. 
3. Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der Gouverneur können 
bestimmen, daß zu Gunsten Eingeborener oder anderer Farbiger 
a) andere Formen der dinglichen Belastung für die bezeichneten 
Grundstücke, als die des Dritten Buches des Bürgerlichen Ge- 
setzbuchs und des Artikel 40 des preußischen Ausführungsgesetzes 
zum Bürgerlichen Gesetzbuche, zulässig sind, 
b) gewisse Nutzungsrechte, selbst wenn sie unvererblich oder unüber- 
tragbar sind, Grundbuchblätter erhalten können, und daß auf 
diese Nutzungsrechte die auf Grundstucke Eingeborener sich be- 
ziehenden Vorschriften Anwendung finden.
	        
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