— 297 —
Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 50.
Inhalt: Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen Schutztruppe für
Südwestafrika. S. 297.
(Nr. 2915.) Verordnung, betreffend die Erfüllung der Dienstpflicht bei der Kaiserlichen
Schutztruppe für Südwestafrika. Vom 5. Dezember 1902.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc..
verordnen auf Grund des §. 18 des Gesetzes, betreffend die Kaiserlichen Schutz-
truppen in den Afrikanischen Schutzgebieten und die Wehrpflicht daselbst (Reichs-
Gesetzbl. 1896 S. 653), in der Fassung des Gesetzes vom 25. Juni 1902 (Reichs-
Gesetzbl. 1902 S. 237) im Namen des Reichs unter Aufhebung Unserer Ver-
ordnung vom 30. März 1897, was folgt:
§. 1.
Angehörigen des Reichsheeres oder der Kaiserlichen Marine, welche auf
Grund freiwilliger Meldung der Schutztruppe für Südwestafrika zugetheilt werden,
wird die Zeit, während welcher sie bei der Schutztruppe dienen, auf die aktive
Dienstzeit im Heere oder in der Kaiserlichen Marine angerechnet.
§. 2.
Wehrpflichtige Reichsangehörige, welche außerhalb Europas ihren Wohnsitz
haben, werden zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht auf ihren Wunsch in
die Schutztruppe für Südwestafrika eingestellt. Der Beibringung eines Melde-
scheins zum freiwilligen Eintritte bedarf es für diesen Fall nicht.
§. 3.
Mit dem Berechtigungsscheine zum einjährig-freiwilligen Dienste versehene
Wehrpflichtige, welche außerhalb Europas ihren Wohnsitz haben, dürfen zum
einjährig-freiwilligen Dienste in die Schutztruppe für Südwestafrika eingestellt
werden.
Reichs-Gesetzbl. 1902. 73
Ausgegeben zu Berlin den 20. Dezember 1902.