322
76
75
77
76
78
177I
79
I781
in der (Cängsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht
gehobelt:
hart
Anmerkungen zu Nr. 74 I73]1 bis 76 I751.
1. Gedämpftes, getränkte5 (imprägnirtes) oder sonf' auf chemischem Wege
bthandeltes Bau= und Nutzholz unterliegt einem Zollzuschlage, welcher
eträgt:
im Falle der Verzollung nach Raummaß für 1 Festmeter 2,10 Mark,
im Falle der Verzollung nach Gewicht für 1 Doppel-
zentner:
hartes Holz
weiches Holtttztzz
2. Flöße (Holzflöße) unterliegen der Verzollung als Holz.
0,30 Mark,
0,40 Mark.
Erikaholz (Bruyereholz) und Cocusholz, unbearbeitet oder in geschnittenen
Stüken . . . . . . . . . ..
Cedernholz (auch Bleistiftholz):
unbearbeitet oder lediglich mit der Axt oder Säge bearbeitet, jedoch
nicht in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet
— —— —
in der Längsrichtung gesägt oder in anderer Weise vorgerichtet, nicht
gehobltttttttt::: . . . . . . . ..
Anmerkung. Cedernholzbrettchen, die an einer oder zwei Schmalseiten ge—
glättet sind, werden nicht als gehobelt behandelt.
Nutzholz von Buchsbaum, Ebenholz, Mahagoni, Polisander, Teakholz,
Pockholz:
unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge
bearbeittt:
Lollsatz
für 1 Doppel-
zentner
Mark.
1,25
oder für
1 Fesimeter
10
für 1 Doppel-
zentner
1,25
oder für
1 Festmeter
7/50
frei
für 1 Doppel,
zentner
Oo
oder für
1 Festmeter
0/%%
für 1 Doppel-
zentner
O,26
0/20
oder für
1 Festmeter
18