Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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I/41

 

Chinarinde,  auch  gemahlen  oder  sonst  zerkleinert;  Feldkümmelkraut;  isländisches
  Moos  und  andere  Flechten  (Lichenen),  roh,  auch  gemahlen;  Tamarinden
  und  Tamarindenmark,  Rohrkassia;  Beeren,  Blätter,  Blüthen,
Blüthenblätter,  Blumen,  Knospen,  Kräuter,  Nüsse,  Rinden,  Schalen,
Sämereien,  Wurzeln  und  sonstige  Pflanzen  und  Pflanzentheile,  anderweit
nicht  genannt,  zum  Heilgebrauch,  auch  eingesalzen,  getrocknet,  gedarrt,
gebrannt,  geschält,  gemahlen  oder  sonst  zerkleinert;  Holz  zum  Heilgebrauch,
auch  zerkleinert;  ferner  getrocknete  und  gepulverte  Insektenpulverblumen

Planzenwachs  (aus  Palmen,  Palmblättern  oder  dergleichen)  in  natürlichem
  Zustandenna.  .  ...

B.  Erzengnisse  der  Forstwirthschaft.
(74/6173/50)  Bau=  und  Nutzholz,  nachstehend  nicht  besonders  genannt:

unbearbeitet  oder  lediglich  in  der  Querrichtung  mit  der  Axt  oder  Säge
bearbeitet,  mit  oder  ohne  Rinde:

hart................................................»

–—

Anmerkung.  Unbearbeitetes  oder  lediglich  in  der  Querrichtung  mit  der
Axt  oder  Säge  bearbeitetes  Bau-  und  Nutzholz  für  den  häuslichen  oder  handwerksmäßigen
  Bedarf  von  Bewohnern  des  Grenzbezirkes,  sofern  es  in  Traglasten
  eingeht  oder  mit  Zugthieren  gefahren  wird,  bleibt,  unter  Ueberwachung
der  Verwendung  und  mit  Beschränkung  auf  10  Festmeter  in  einem  Kalenderjahre
  für  jeden  Bezugsberechtigten,  zollfrei.

in  der  Längsrichtung  beschlagen  oder  anderweit  mit  der  Art  vorgearbeitet

oder  zerkleinert;  auch  gerissene  Späne  und  in  anderer  Weise  als  durch
Reißen  hergestellte  Klärspäne:

hart

 

Lollsatz
für  1  Doppelzentner

Mark.

frei

10

0)/20
oder  für
1  Festmeter
1,80
für  1  Doppelzentner

0)/20
oder  für
1  Festmeter
1/20

für  1  Doppelzentner

0/5
oder  für
1  Festmeter
4
für  1  Doppelzentner

0/50
oder  für
1  Festmeter
3