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I/41
Chinarinde, auch gemahlen oder sonst zerkleinert; Feldkümmelkraut; isländisches
Moos und andere Flechten (Lichenen), roh, auch gemahlen; Tamarinden
und Tamarindenmark, Rohrkassia; Beeren, Blätter, Blüthen,
Blüthenblätter, Blumen, Knospen, Kräuter, Nüsse, Rinden, Schalen,
Sämereien, Wurzeln und sonstige Pflanzen und Pflanzentheile, anderweit
nicht genannt, zum Heilgebrauch, auch eingesalzen, getrocknet, gedarrt,
gebrannt, geschält, gemahlen oder sonst zerkleinert; Holz zum Heilgebrauch,
auch zerkleinert; ferner getrocknete und gepulverte Insektenpulverblumen
Planzenwachs (aus Palmen, Palmblättern oder dergleichen) in natürlichem
Zustandenna. . ...
B. Erzengnisse der Forstwirthschaft.
(74/6173/50) Bau= und Nutzholz, nachstehend nicht besonders genannt:
unbearbeitet oder lediglich in der Querrichtung mit der Axt oder Säge
bearbeitet, mit oder ohne Rinde:
hart................................................»
–—
Anmerkung. Unbearbeitetes oder lediglich in der Querrichtung mit der
Axt oder Säge bearbeitetes Bau- und Nutzholz für den häuslichen oder handwerksmäßigen
Bedarf von Bewohnern des Grenzbezirkes, sofern es in Traglasten
eingeht oder mit Zugthieren gefahren wird, bleibt, unter Ueberwachung
der Verwendung und mit Beschränkung auf 10 Festmeter in einem Kalenderjahre
für jeden Bezugsberechtigten, zollfrei.
in der Längsrichtung beschlagen oder anderweit mit der Art vorgearbeitet
oder zerkleinert; auch gerissene Späne und in anderer Weise als durch
Reißen hergestellte Klärspäne:
hart
Lollsatz
für 1 Doppelzentner
Mark.
frei
10
0)/20
oder für
1 Festmeter
1,80
für 1 Doppelzentner
0)/20
oder für
1 Festmeter
1/20
für 1 Doppelzentner
0/5
oder für
1 Festmeter
4
für 1 Doppelzentner
0/50
oder für
1 Festmeter
3