Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

323

 

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I729

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[(81!

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in  der  Längsrichtung  beschlagen  oder  anderweit  mit  der  Axt  vor—
gearbeitet  oder  zerkleinnttt::  ...  .  .  .  .  ..

in  der  Längsrichtung  gesägt  oder  in  anderer  Weise  vorgerichtet,  nicht
gehobelt

#***-“*“*“°°—*-  2  2  2  42

Längsseite  gesägt,  nicht  gehobelt:
aus  hartem  Hoeeee.  ..

aus  weichem  Holze

Eisenbahnschwellen,  mit  der  Axt  bearbeitet,  auch  auf  nicht  mehr  als

Anmerkung.  Gedämpfte,  getränkte  (imprägnirte)  oder  sonst  auf  chemischem
Wege  behandelte  Eisenbahnschwellen  unterliegen  einem  Bollzuschlage,  welcher
beträgt:

im  Falle  der  Verzollung  nach  Raummaß  für  1  Festmeter  2,40  Mark,
im  Falle  der  Verzollung  nach  Gewicht  für  1  Doppelzentner:
hartes  oltztztzt
weiches  Holz

0,30  Mark,
0,40  Mark.

Holzpflasterklööbtttttt.

Anmerkung.  Gedämpfte,  getränkte  (imprägnirte)  oder  sonst  auf
chemischem  Wege  behandelte  Holzpflasterklötze  unterliegen  einem  Zollzuschlage  von

0,40  Mark  für  1  Doppelzentner.
Naben,  Felgen,  Speichen,  sowie  für  diese  Gegenstände  erkennbar  vorgearbeitete
  Höer  .  .  .  ...  .  .  ..

—  —  —

Faßholz  (Faßdauben  und  Faßbodentheile),  auch  zu  solchem  erkennbar  vorgearbeitetes
  Holz  (Stabholz),  ungefärbt,  nicht  gehobelt:

von  Eichenholz

 

Lollsatz
für  1  Doppeb
zentner
Mark.

0/50
oder  für
1  Festmeter
4

für  1  Doppelzentner

1/28
oder  für
1  Festmeter
10

für  1  Doppelzentner

0/40
oder  für
1  Festmeter
3/20
für  1  Doppelzentner

0/40
oder  für
1  Festmeter
2/40

für  1  Doppelzentner


1,26

1
oder  für
1  Festmeter
8

für  1  Doppelzentner

O,30
oder  für
1  Festmeter
2/40