Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

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(Nr. 2831.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen in 
Gast- und in Schankwirthschaften. Vom 23. Januar 1902. 
Auf Grund des §. 120e Abs. 3 der Gewerbeordnung hat der Bundesrath 
nachstehende Bestimmungen über die Beschäftigung von Gehülfen und Lehrlingen 
in Gast- und in Schankwirthschaften erlassen: 
I. 
1. In Gast- und in Schankwirthschaften ist jedem Gehülfen und Lehr- 
ling über sechzehn Jahre für die Woche siebenmal eine ununterbrochene Ruhe- 
zeit von mindestens acht Stunden zu gewähren. Der Beginn der ersten Ruhe- 
zeit darf in die vorhergehende, das Ende der siebenten Ruhezeit in die nachfolgende 
Woche fallen. 
Für Gehülfen und Lehrlinge unter sechzehn Jahren muß die Ruhezeit 
mindestens neun Stunden betragen. Durch Polizeiverordnungen der zum Erlasse 
solcher Verordnungen berechtigten Behörden kann diese längere Ruhezeit auch für 
Gehülfen und Lehrlinge über sechzehn Jahre vorgeschrieben werden. 
Die höhere Verwaltungsbehörde ist befugt, in Bade- und anderen Kurorten 
die Ruhezeit für Gehülfen und Lehrlinge über sechzehn Jahre in Gastwirth- 
schaften während der Saison, jedoch nicht über eine Dauer von drei Monaten, 
bis auf sieben Stunden herabzusetzen. Neben dieser Ruhezeit müssen täglich, ab- 
gesehen von den Mahlzeiten, Ruhepausen in der Gesammtdauer von mindestens 
zwei Stunden gewährt werden. 
2. Der Zeitraum zwischen zwei Rubezeiten, welcher auch die Arbeitsbereitschaft 
und die Ruhepausen umfaßt, darf in den Fällen der Ziffer I Abs. 1 höchstens sechzehn 
Stunden, in den Fällen der Ziffer 1 Abs. 2 höchstens fünfzehn Stunden und in 
den Fällen der Ziffer 1 Abs. 3 höchstens siebzehn Stunden betragen. 
3. Eine Verlängerung der in Ziffer 2 bezeichneten Zeiträume ist für den 
Betrieb bis zu sechzigmal im Jahre zulässig. Dabei kommt jeder Fall in An- 
rechnung, wo auch nur für einen Gehülfen oder Lehrling diese Verlängerung 
stattgefunden hat. 
Auch in diesen Fällen muß für die Woche eine Unterbrechung durch sieben 
Ruhezeiten von der vorgeschriebenen Dauer (Ziffer 1) stattfinden. 
4. An Stelle einer der nach Ziffer 1 zu gewährenden ununterbrochenen 
Ruhezeiten ist den Gehülfen und Lehrlingen mindestens in jeder dritten Woche 
eimmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens vierundzwanzig Stunden zu 
gewähren. 
In Gemeinden, welche nach der jeweilig letzten Volkszählung mehr als 
zwanzigtausend Einwohner haben, ist diese Ruhezeit mindestens in jeder zweiten 
Woche zu gewähren. 
In denjenigen Wochen, in welchen hiernach eine vierundzwanzigstündige 
Ruhezeit nicht gewährt zu werden braucht, ist außer der ununterbrochenen Ruhe- 
zeit von der vorgeschriebenen Dauer (Ziffer 1) mindestens einmal eine weitere
	        
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