§. 26.
Fahrgeschwindigkeit.
(2) a) 2. mit durchgehender Bremse:
im Allgemeinn . . . . . . ... 80 Kilometer,
unter besonders günstigen Verhältnissen mit
Genehmigung der Landes-Aufsichts-
behörde .......................................... 100 ,
(4) a) beim Herabfahren von Gefällstrecken von:
5,0 ‰ (1:200) 100 Kilometer in der Stunde,
7,5 ‰ (1:133) 90 Kilometer in der Stunde,
b) beim Durchfahren gekrümmter Bahnstrecken in Krümmungen
mit einem Halbmesser von:
900 Meter 100 Kilometer in der Stunde,
800 Meter 90 Kilometer in der Stunde,
§. 46.
Signale für die Ein- und Ausfahrt der Züge.
(1) In der Ruhestellung müssen die Einfahr-, Ausfahr- und
Blocksignale „Halt“ zeigen und dürfen in dieser Stellung von den
Zügen, für die sie gelten, ohne besonderen Auftrag nicht überfahren
werden. Sie sind nur für die Ein-, Aus- oder Durchfahrt zu öffnen.
Die Aenderungen treten am 1. April 1902 in Kraft.
Berlin, den 22. Januar 1902.
Der Reichskanzler.
Graf von Bülow.