Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

(Nr.  2834.)  Bekanntmachung,  betreffend  das  Verfahren  bei  Anträgen  auf  Verlängerung  der
Ladenschlußzeit.  Vom  25.  Januar  1902.

Auf  Grund  von  §.  139 f  Abs.  3  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundesrath
über  das  Verfahren  bei  Anträgen  auf  Verlängerung  der  Ladenschlußzeit  folgende
Bestimmungen  erlassen:

§.  1.

Zur  Feststellung  der  bei  Anträgen  gemäß  §.  139 f  Abs.  1,  2  der  Gewerbeordnung
  erforderlichen  Zahl  von  zwei  Dritteln  (Abs.  1)  oder  einem  Drittel  (Abs.  2)
der  betheiligten  Geschäftsinhaber  hat  die  höhere  Verwaltungsbehörde,  sofern  es
nach  den  Umständen  des  Einzelfalls  geboten  erscheint,  einen  Kommissar  zu  bestellen.
  Als  solcher  kann  auch  der  Gemeindevorsteher  oder  ein  Mitglied  des
Gemeindevorstandes  und,  wenn  es  sich  um  Anträge  für  mehrere  örtlich  unmittelbar
zusammenhängende  Gemeinden  handelt,  der  Gemeindevorsteher  oder  ein  Mitglied
des  Gemeindevorstandes  einer  der  betheiligten  Gemeinden  bestellt  werden.  

Die  Bestellung  des  Kommissars  ist  in  der  für  die  amtlichen  Bekanntmachungen
  der  Behörde  üblichen  Form  zu  veröffentlichen.

§.  2.

Der  Kommissar  hat  auf  Grund  der  gemäß  §.  14  Abs.  1  der  Gewerbeordnung
  erstatteten  Anzeigen  und  in  sonst  geeigneter  Weise  unter  Zuziehung  der
Gemeinde-  oder  Ortspolizeibehörde  nach  den  im  §.  7  bezeichneten  Grundsätzen  eine
Liste  der  betheiligten  Geschäftsinhaber  aufzustellen  und  darin  ersichtlich  zu  machen,
welche  den  Antrag  gestellt  haben.  Die  Liste  ist  für  die  Dauer  von  zwei  Wochen
zur  öffentlichen  Einsicht  auszulegen.

Zeit  und  Ort  der  Auslegung  sind  von  dem  Kommissar  in  ortsüblicher
Weise  mit  dem  Hinzufügen  bekannt  zu  machen,  daß  Einsprüche  gegen  die  Richtigkeit
und  Vollständigkeit  der  Liste  von  den  betheiligten  Geschäftsinhabern  bis  zum  Ablaufe
  der  Frist  schriftlich  oder  zu  Protokoll  erhoben  werden  können  und  nach
Ablauf  der  Frist  vorgebrachte  Einsprüche  unberücksichtigt  bleiben.

§.  3.
Ueber  die  erhobenen  Einsprüche  entscheidet  der  Kommissar.  Die  Entscheidung
hat  schriftlich  zu  erfolgen.
Gegen  die  Entscheidung  des  Kommissars  über  die  Einsprüche  ist  binnen
zwei  Wochen  die  Beschwerde  an  die  höhere  Verwaltungsbehörde  zulässig.  Die
Entscheidung  über  die  Beschwerde  ist  endgültig.

§.  4.
Nach  Erledigung  der  Einsprüche  hat  der  Kommissar  die  Liste  zu  schließen
und  der  höheren  Verwaltungsbehörde  einzureichen,  welche  auf  Grund  der  Liste