Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1876. (67)

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Trauungsliturgie.

Der  Prediger  beginne  die  heilige  Handlung  mit  den  Worten:
Es  sind  hier  gegenwärtig  N.  N.  und  N.  N.“),  die  orbentüicher
Weise  (mit  Wissen  bhrer  beiderseitigen  Eltern  [Vormünder])  ihre  Ehe
rechtsgültig  geschlossen  faben  und  (nachdem  sie  öffentlich  in  der  Kirche
aufgeboten  sind)  nunmehr  im  Namen  des  dreieinigen  Gottes  sich  wollen
trauen  lassen.
Sodann  lasse  er  die  formulirte  Vermahnung  oder  eine  freie  Rede  folgen
und  spreche  darnach  zu  den  zu  trauenden  Personen  also:

N.  N.  ich  frage  Euch  an  Gottes  Statt:  Wollet  Ihr  gegenwärtige
N.  N.5)  als  Euer  eheliches  Gemahl  (als  Eure  Ehefrau)  haben,  mit  ihr
nach  Gottes  Befehl  und  Willen  zu  leben  (sie  zu  lieben  in  Helißung
und  Ehren,  sie  mit  Treuen  zu  meinen,  in  keinem  Kreuz  noch  Widerwärtigkeit
  von  ihr  zu  lassen))  Euch  auch  nicht  von  ihr  zu  scheiden,  es
sei  denn,  daß  Euch  der  Tod  scheide  Ist  solches  Eures  Herzens  Wille
und  Meinung,  so  bekennet's  allhie  vor  Gott  und  seiner  heiligen  christlichen
  Kirche  und  sprechet:  Ja.

N.  N.  ich  frage  Euch  an  Gottes  Statt:  Wollet  Ihr  gegenwärtigen
N.  JN.  als  Euren  ehelichen  Gemahl  (als  Euren  Ehemann)  haben,  mit
ihm  nach  Gottes  Befehl  und  Willen  zu  leben  (ihn  zu  lieben  in
Heiligung  und  Ehren,  ihn  mit  Treuen  zu  meinen,  in  keinem  Kreuz
noch  Widerwirtigkeit  von  ihm  zu  lassen),  Euch  auch  nicht  von  ihm  zu
scheiden,  es  sei  denn,  daß  Euch  der  Tod  scheide?  Ist  solches  Eures
Herzens  Wille  und  Meinung,  so  bekennet's  allhie  vor  Gott  und  seiner
heiligen  christlichen  Kirche  und  sprechet:  Ja.

bierauf  lasse  er  sie  einer  dem  andern  die  Trauringe  geben,  füge  beider
rechte  Hände  zusammen  und  spreche:
Was  Gott  zusammenfüget,  das  soll  der  Mensch  nicht  scheiden.
Dann  spreche  er  vor  Allen:

Weil  denn  diese  gegenwärtigen  Personen  N.  N.  und  N.  N.“)  einander
  zur  Ehe  begehret  und  allhie  vor  Gottes  Angesicht  und  vor  dieser
Gemeinde  sich  als  christliche  Eheleute  bekannt,  sch  auch  darauf  die
Hnde  (und  Trauringe)  gegeben  haben,  so  spreche  ich  als  verordneter

iener  der  Kirche  sie  zustremen  im  Namen  Gottes  des  Vaters  und
des  Sohnes  und  des  heiligen  Geistes,  Amen.

5)  Folgt  die  kirchliche  Trauung  der  bürgerlichen  Eheschließung  an  demselben  Tage  nach  oder  hat,
wenngleich  die  bürgerliche  ECheschließung  schon  an  einem  früheren  Tage  stattgefunden  Porn  der  Pfarrer
anzunebmen,  daß  die  Eheleute  in  die  eheliche  Lebensgemeinschaft  noch  nicht  eingetreten  sind,  so  ist  hier  in
der  Regel  der  Geburtsnamen,  nicht  der  Familiennamen  des  Ehemannes,  und  seneit  es  sonst  gebräuchlich
gewesen)  die  Bezeichnung  als  „Jungfrau“  zu  gebrauchen.  Hi
ier