Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1809. (4)

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Koͤniglich-Baierisches

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Regierungsblatt.

 

IX.  Stück.  Muͤnchen,  Sanmstag  den  4.  Febtuar  1809.

Allgemeine  Verordnungen.

(Den  Dienst  des  Polizei-Kordons  betreffend.)
Wir  Maximilian  Joseph,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

D.  in  verschiedenen  Bezirken  Unsers  Königreiches
  bestehenden  Polizei-Kordon,  der
im  Grunde,  nach  den  in  den  Regierungs-Bläuern
  bekannt  gemachten  Tabellen,  bisher
von  gutem  Erfolge  für  die  innere  Sicherheit
gewesen,  wollen  Wir,  bis  zu  Unserer  weiteren
allerhöchsten  Entschliessung  in  seiner  dermalicen
  Verfassung  noch  fort  erhalten  wissen;
indessen  aber  denselben  unter  sich  nicht  nur
in  nähere  und  in  das  Ganze  eingreifende
Berührung  bringen,  sondern  auch,  wegen
Haheit  des  Dienstes  und  der  Ordnung,  unter
Unsue  spezielle  Leirung  nehmen,  und  dieselbe
Unserm  Ministerinm  des  Innern  hiemit  allergnddigst
  übertragen.

Diesem  ausgesorochenen  Grundsaze  zu
Folge  verordnen  und  befehlen  Wir  daher,
wie  folgt:

.  1.

Die  Landgerichte  haben  uͤber  Ordnung
und  Dienst  des  in  ihrem  Bejirke  sich  befindenden
  Polizel  =  Kordons  unmittelbar  zu  wachen,
  und  über  denselben  zu  gebieten.

Sie  haben  sich  daher  von  den  Rottmeistern
  über  alle  Vorfälle  und  Ereignisse  schrifer
lichen  Rapport  geben  zu  lassen;  besonders
aber  haben  sie  zu  sorgen,  daß  das  Mandat
vom  26.  Mat  r80  (Regierungsblatt  Stück
XV.  Seite  735  —  740)  genau  und  überall
in  Vollzug  geseze  werde.

.  2.

Die  Aufnahme  und  Entlassung  der  Kordonisten
  bleibt  ihnen,  wie  bisher,  uͤberlassen.
Wir  vertrauen  aber  in  Unsere  Landrichter,
daß  sie  gute  und  rechtliche  Maͤnner  zum
Kordons-Dienste  annehmen,  und  daher  die
untauglichen  und  inkorrigiblen  aus  demselben
verbannen  werden.

.  3.

Da  ohne  Disciplin  keine  Ordnung  bestehen
  -unn,  so  belassen  Wir  Unsern  Landrichtern
  auch  das  Bestrafungs-Recht  der  nachlässigen
  und  sich  verfehlenden  Kordonisten.
Als  Snrafen  bestimmen  Wir:  Verweise,
engen  Arrest,  Verschärfung  desselben  bei
Wasser  und  Brod,  mit  Krumnmsschliessen  bis

auf  das  dritte  oder  erste  Glied,  Enrlassung.

*-**k
Im  Dienste  selbst  haben  sich  Unsere
bandrichter  nach  der  Kordons=  Jnstruktion
vom  21.  Dezember  1823  genau  zu  achten,
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