(Nr. 2847.) Bekanntmachung, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugend-
lichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Melasseent-
zuckerungsanstalten. Vom 5. März 1902.
Auf Grund des §. 139a Abs. 1 Ziffer 1 der Gewerbeordnung hat der Bundes—
rath die nachstehenden
Bestimmungen, betreffend die Beschäftigung von Arbeiterinnen und
jugendlichen Arbeitern in Rohzuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Me-
lasseentzuckerungsanstalten,
erlassen:
I. Die Beschäftigung von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in
Rohzuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Melasseentzuckerungsanstalten unterliegt
folgenden Beschränkungen:
1. Arbeiterinnen und jugendliche Arbeiter dürfen zur Bedienung der Rüben-
schwemmen, der Rübenwäschen und der Fahrstühle sowie zum Trans-
porte der Rüben und Rübenschnitzel in schwer zu bewegenden Wagen
nicht verwendet werden.
2. Im Füllhaus, in den Centrifugenräumen, den Krystallisationsräumen,
den Trockenkammern, den Maischräumen, den Räumen zum Oecken
des Brotzuckers, den Rutschräumen, den Trockenanlagen der Strontian-
ziegeleien sowie an anderen Arbeitsstellen, an welchen eine außergewöhn-
lich hohe Wärme herrscht, darf Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern
während der Dauer des Betriebs eine Beschäftigung nicht gewährt und
der Aufenthalt nicht gestattet werden.
3. In denjenigen Räumen, in welchen Arbeiterinnen oder jugendliche
Arbeiter beschäftigt werden, ist neben der nach §. 138 Abs. 2 der Ge-
werbeordnung auszuhängenden Tafel an geeigneter Stelle eine zweite
Tafel auszuhängen, welche in deutlicher Schrift die vorstehenden Be-
siimmungen wiedergiebt.
II. Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 1. April 1902 in
Kraft und haben für die Dauer von zehn Jahren Gültigkeit.
Berlin, den 5. März 1902.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Graf von Posadowsky.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.