Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1902. (36)

(Nr.  2847.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen
  Arbeitern  in  Rohzuckerfabriken,  Zuckerraffinerien  und  Melasseentzuckerungsanstalten.
  Vom  5.  März  1902.

Auf  Grund  des  §.  139a  Abs.  1  Ziffer  1  der  Gewerbeordnung  hat  der  Bundes—

rath  die  nachstehenden
Bestimmungen,  betreffend  die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und
jugendlichen  Arbeitern  in  Rohzuckerfabriken,  Zuckerraffinerien  und  Melasseentzuckerungsanstalten,


erlassen:

I.  Die  Beschäftigung  von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in
Rohzuckerfabriken,  Zuckerraffinerien  und  Melasseentzuckerungsanstalten  unterliegt
folgenden  Beschränkungen:

1.  Arbeiterinnen  und  jugendliche  Arbeiter  dürfen  zur  Bedienung  der  Rübenschwemmen,
  der  Rübenwäschen  und  der  Fahrstühle  sowie  zum  Transporte
  der  Rüben  und  Rübenschnitzel  in  schwer  zu  bewegenden  Wagen
nicht  verwendet  werden.

2.  Im  Füllhaus,  in  den  Centrifugenräumen,  den  Krystallisationsräumen,
den  Trockenkammern,  den  Maischräumen,  den  Räumen  zum  Oecken
des  Brotzuckers,  den  Rutschräumen,  den  Trockenanlagen  der  Strontianziegeleien
  sowie  an  anderen  Arbeitsstellen,  an  welchen  eine  außergewöhnlich
  hohe  Wärme  herrscht,  darf  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern
während  der  Dauer  des  Betriebs  eine  Beschäftigung  nicht  gewährt  und
der  Aufenthalt  nicht  gestattet  werden.

3.  In  denjenigen  Räumen,  in  welchen  Arbeiterinnen  oder  jugendliche
Arbeiter  beschäftigt  werden,  ist  neben  der  nach  §.  138  Abs.  2  der  Gewerbeordnung
  auszuhängenden  Tafel  an  geeigneter  Stelle  eine  zweite
Tafel  auszuhängen,  welche  in  deutlicher  Schrift  die  vorstehenden  Besiimmungen
  wiedergiebt.

II.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  treten  mit  dem  1.  April  1902  in

Kraft  und  haben  für  die  Dauer  von  zehn  Jahren  Gültigkeit.

Berlin,  den  5.  März  1902.

Der  Stellvertreter  des  Reichskanzlers.
Graf  von  Posadowsky.

 

 

Herausgegeben  im  Reichsamte  des  Innern.

 

Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.