Nr. 47. 373
III. Art. 7 Abs. 1 erhält die nachstehende Fassung:
„Wer wegen eines Hagelschadens Entschädigung beansprucht, hat hierüber
binnen vier Tagen nach dem Eintritte des Schadens schriftlich oder mündlich
Anzeige an die Gemeindebehörde zu erstatten; diese hat die Anzeige binnen
24 Stunden der Anstaltsverwaltung vorzulegen."“
Nach Abs. 2 wird folgender neue Absatz angefügt:
„In Ausnahmefällen kann die Anstaltsverwaltung trotz der Versäumung
der Anzeigefrist einen Teil der Entschädigung, höchstens vier Fünftel gewähren."
IV. In Art. 13 sind die Worte des Abs. 1 „nicht zum Reservefonds gehörenden“ zu streichen.
Zu Abs. 3 tritt folgender zweite Satz:
„Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmen, in welcher Weise
die Mitglieder solche Kürzungen ausschließen können oder solche Kürzungen für
die Gesamtheit der Mitglieder ausgeschlossen werden."“
V. In Art. 14 ist Ziff. 2 zu streichen; die darauffolgenden Ziffern sind entsprechend
zu ändern.
VI. Art. 20 Abs. 1 hat von dem Worte „Ersatzmam“ an zu lauten: „Ersatzmann
wählt. Der Ausschuß ergänzt sich für die Dauer seiner Wahl durch Zuwahl ven höchstens sieben
Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl Ersatzmänner, insoweit er es im Einverständnisse
mit der Anstaltsverwaltung zur Vertretung wichtiger Mitgliedergruppen für angezeigt erachtet.“
Abs. 2 erhält folgenden Zusatz:
„Von jeder Beratung des Ausschusses ist dem Staatsministerium des
Innern Anzeige zu erstatten, das einen Vertreter abordnen kann.“
Abs. 4 erhält folgende Fassung:
„Ausschußmitglieder, welche nicht in München wohnen, erhalten von der
Anstalt Reiseentschädigungen; die allgemeinen Bestimmungen hierüber erläßt das
Staatsministerium des Innern."
VII. In Art. 21 Abs. 2 ist nach „über“ einzuschalten:
„die freiwillige Gewährungteilweiser Entschädigungen (Art 7 Abs.3) und über die“.
In Abs. 6 ist statt der Worte „durch die“ zu setzen:
„wodurch die Genehmigung zum Eintritte verweigert oder die Versicherung
gekündigt oder“.
§ 3.
In Art. 15 des Viehversicherungsgesetzes wird
a) folgender Abs. 2 eingeschaltet:
„Der Landesausschuß ergänzt sich für die Dauer seiner Wahl durch Zuwahl
von höchstens sieben Mitgliedern und der erforderlichen Anzahl Ersatzmänner,