Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

Nr.  47.  373

III.  Art.  7  Abs.  1  erhält  die  nachstehende  Fassung:

„Wer  wegen  eines  Hagelschadens  Entschädigung  beansprucht,  hat  hierüber
binnen  vier  Tagen  nach  dem  Eintritte  des  Schadens  schriftlich  oder  mündlich
Anzeige  an  die  Gemeindebehörde  zu  erstatten;  diese  hat  die  Anzeige  binnen
24  Stunden  der  Anstaltsverwaltung  vorzulegen."“

Nach  Abs.  2  wird  folgender  neue  Absatz  angefügt:

„In  Ausnahmefällen  kann  die  Anstaltsverwaltung  trotz  der  Versäumung
der  Anzeigefrist  einen  Teil  der  Entschädigung,  höchstens  vier  Fünftel  gewähren."

IV.  In  Art.  13  sind  die  Worte  des  Abs.  1  „nicht  zum  Reservefonds  gehörenden“  zu  streichen.

Zu  Abs.  3  tritt  folgender  zweite  Satz:

„Die  Allgemeinen  Versicherungsbedingungen  bestimmen,  in  welcher  Weise
die  Mitglieder  solche  Kürzungen  ausschließen  können  oder  solche  Kürzungen  für
die  Gesamtheit  der  Mitglieder  ausgeschlossen  werden."“

V.  In  Art.  14  ist  Ziff.  2  zu  streichen;  die  darauffolgenden  Ziffern  sind  entsprechend
  zu  ändern.

VI.  Art.  20  Abs.  1  hat  von  dem  Worte  „Ersatzmam“  an  zu  lauten:  „Ersatzmann
wählt.  Der  Ausschuß  ergänzt  sich  für  die  Dauer  seiner  Wahl  durch  Zuwahl  ven  höchstens  sieben
Mitgliedern  und  der  erforderlichen  Anzahl  Ersatzmänner,  insoweit  er  es  im  Einverständnisse
mit  der  Anstaltsverwaltung  zur  Vertretung  wichtiger  Mitgliedergruppen  für  angezeigt  erachtet.“

Abs.  2  erhält  folgenden  Zusatz:

„Von  jeder  Beratung  des  Ausschusses  ist  dem  Staatsministerium  des
Innern  Anzeige  zu  erstatten,  das  einen  Vertreter  abordnen  kann.“

Abs.  4  erhält  folgende  Fassung:

„Ausschußmitglieder,  welche  nicht  in  München  wohnen,  erhalten  von  der
Anstalt  Reiseentschädigungen;  die  allgemeinen  Bestimmungen  hierüber  erläßt  das
Staatsministerium  des  Innern."

VII.  In  Art.  21  Abs.  2  ist  nach  „über“  einzuschalten:

„die  freiwillige  Gewährungteilweiser  Entschädigungen  (Art  7  Abs.3)  und  über  die“.

In  Abs.  6  ist  statt  der  Worte  „durch  die“  zu  setzen:

„wodurch  die  Genehmigung  zum  Eintritte  verweigert  oder  die  Versicherung
gekündigt  oder“.

§  3.

In  Art.  15  des  Viehversicherungsgesetzes  wird

a)  folgender  Abs.  2  eingeschaltet:

„Der  Landesausschuß  ergänzt  sich  für  die  Dauer  seiner  Wahl  durch  Zuwahl

von  höchstens  sieben  Mitgliedern  und  der  erforderlichen  Anzahl  Ersatzmänner,