g 54. Verhältniß des Kausalgeschäfts zum Leistungsgeschäft. 297
f) Hat der Käufer auf Auflassung geklagt und ist Verkäufer 4) Vollstreckzu
derselben Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises verurtheilt, ung des Urdann
kann allerdings eine vollstreckbare Ausfertigung erst ertheilt Au ruungiuf
werden, wenn der Beweis der geschehenen Zahlung oder des Annahmeverzuges
des Beklagten hinsichtlich des Empfangs des Kaufpreises
durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt worden
ist (6 726 Abs. 2 C.P.O.). Der Beklagte als Gläubiger der zu
leistenden Geldzählung untersteht den Vorschriften der 88 293 bis 304
B. G.B., wobei insbesondere zu berücksichtigen ist, daß nach § 298 B. G. B.
der Verkäufer in Annahmeverzug kommt, wenn er zwar zur Annahme
des Kaufpreises bereit ist, aber nicht gleichzeitig sich zur Uebergabe
des Grundstücks und zur Abgabe der Auflassungserklärung erbietet.
§ 326 B. G. B. gewährt ferner für diesen Fall durch Festsetzung einer
bestimmten Nachfrist bei deren Nichtbenutzung die Möglichkeit eines
Rücktrittsrechts von dem Vertrage.
9) Nach bisherigem Pr. Recht konnte der Verkäufer, wenn der Käufer 8) Der Verdie
Zahlung des Kaufgeldes, welches er bei der Auflassung baar zu zug des Käuleisten
versprochen hat, nicht leistete, vom Vertrage zurücktreten. 15) Das fers oder
B. G.B. hat diesen Gedanken im Anschluß an die Art. 354 bis 356
des alten H.G.B. erweitert. Nach § 326 B. G. B. kann bei einem
gegenseitigen Vertrage, wenn der eine Theil mit der ihm obliegenden
Leistung im Verzuge ist, der andere Theil ihm zu deren Bewirkung
eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, daß er die Annahme
der Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne; er ist dann
berechtigt, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder von
dem Vertrage zurückzutreten, wenn nicht die Leistung rechtzeitig erfolgt
ist; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen. Hiernach hat der
Gläubiger beim Verzuge des Schuldners die Wahl zwischen
Erfüllungsanspruch neben Schadensersatzanspruch (8 286
B. G. B.), Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung oder
Rücktritt vom Vertrage mit den aus § 326 B. G.M sich ergebenden
Beschränkungen. Ist beispielsweise der Verkäufer trotz Aufforderung
des Käufers innerhalb einer näher bestimmten angemessenen Frist vor
dem Grundbuchamt zur Auflassung nicht erschienen, so kann der Käufer
vom Vertrage zurücktreten; hat der Käufer trotz Aufforderung des zur
Auflassung Zug um Zug bereiten Verkäufers innerhalb der ihm ge-—
—
Verkäufers.
15) Vgl. § 230 1 11 A. L. R.,, Ob.Trib. Bd. 76 S. 288, Bolze XI
Nr. 374.