Contents : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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§.  4.

Die  §§.  2  und  3  finden  auf  diejenigen  Reichsbeamten  keine  Anwendung,
über  deren  Anstellung  durch  Reichsgesetz  oder  vertragsmäßig  eine  abweichende
Bestimmung  getroffen  ist.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Kaiserlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  23.  November  1874.

(L.  S.)  Wilhelm.
Fürst  v.  Bismarck.

Verzeichniß
der  Reichsbehörden.

I.  Oberste  Reichsbehörden.

(Gesetz  vom  31.  März  1873  §§.  8,  15,  16,  33,  54,  64—66,  68,  69,  75,  81,)

84,  85,  96—98,  101,  121,  122,  127,  128,  131,  139,  150,  151,  153.)

Vorbehaltlich  der  verfassungsmäßigen  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers

sind  zuständig:

1)  das  Reichskanzler-Amt,

2)  das  Auswärtige  Amt,

3)  das  Königlich  preußische  Kriegsministerium,

4)  das  Königlich  sächsische  Kriegsministerium,

5)  das  Königlich  württembergische  Kriegsministerium,

6)  die  Kaiserliche  Admiralität,

7)  das  Reichs-Eisenbahn-Amt.

II.  Höhere)  der  obersten  Reichsbehörde  unmittelbar  untergeordnete
Reichsbehörden  und  Vorsteher  solcher  Behörden.
(Gesetz  vom  31.  März  1873  §§.  81,  85,  139,  151,  153.)
A.  Auswärtiges  Amt.
1)  Die  Botschafter  und  die  Gesandten,
2)  die  Minister-Residenten  und  die  Geschäftsträger,

3)  die  General-Konsuln  und  die  Berufs-Konsuln  in  Ländern)  in  welchen
ein  höherer  diplomatischer  Beamter  nicht  residirt.