Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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b.  Für  das  Verfahren  bei  Defekten  und  bei  der  Verfolgung  vermögensrechtlicher
  Ansprüche

(Gesetz  vom  31.  März  1873  §§.  139,  151,  153)
sind  zuständig:
die  Marinestations-Intendanturen.

D.  Postverwaltung.
1)  Die  Ober-Postdirektionen,
2)  der  Vorsteher  des  Post-Zeitungsamts,
3)  der  Vorsteher  des  deutschen  Reichs-Postamts  zu  Constantinopel.

Bemerkung.  Den  unter  Nr.  2  und  3  genannten  Beamten  steht
die  Eigenschaft  einer  höheren  Reichsbehörde  nur  in  Bezug  auf
das  Disziplinarverfahren  zu.

E.  Telegraphenverwaltung.
Die  Telegraphendirektionen.

F.  Reichs-Eisenbahnverwaltung.

Die  Generaldirektion  der  Reichs-Eisenbahnen.
Bemerkung.  Die  Befugniß  der  Vorsteher  höherer  Reichsbehörden  zur  Verhängung

  von  Geldstrafen  erstreckt  sich  nicht  auf  die  Mitglieder  dieser
Behörden.
III.  Vorgesetzte  Dienstbehörden.
(Gesetz  vom  31.  März  1873  ISF.  7,  12,  38,  62.)

Vorbehaltlich  der  verfassungsmäßigen  Verantwortlichkeit  des  Reichskanzlers
sind  zuständige:
A.  Auswärtiges  Amt.
Die  unter  II.  A.  aufgeführten  Behörden.

B.  Verwaltung  des  Neichsheercs.
a.  Im  Allgemeinen:
1)  das  Königlich  preußische  Kriegsministerium,
2)  das  Königlich  sächsische  Kriegsministerium,
3)  das  Königlich  württembergische  Kriegsministerium,
4)  die  unter  II.  B.  a.  aufgeführten  Behörden,
5)  die  Königlich  preußischen  technischen  Institute  der  Artillerie,