Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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§ 16. 
Der Protokollführer vermerkt die Stimmabgabe jedes Wählers neben dessen 
Namen in der Wählerliste. — 
§ 17. 
Um 7 Uhr Nachmittags erklärt der Wahlvorsteher die Abstimmung für 
geschlossen. Nachdem dieses geschehen ist, dürfen keine Stimmzettel mehr an— 
genommen werden. 
Die Umschläge werden aus der Wahlurne genommen und uneröffnet ge- 
zählt. Zugleich wird die Zahl der Abstimmungsvermerke in der Wählerliste 
festgestellt (§ 16). Ergibt sich dabei auch nach wiederholter Zählung eine Ver- 
schiedenheit, so ist dies nebst dem etwa zur Aufklärung Dienlichen im Protofkoll 
anzugeben. 
§ 18. 
Sodann erfolgt die Prüfung der Umschläge und Stimmzettel. Einer der 
Beisitzer öffnet jeden Umschlag, nimmt den Stimmzettel heraus und übergibt 
diesen dem Wahlvorsteher, der ihn laut vorliest und nebst dem Umschlag einem 
anderen Beisitzer zur Aufbewahrung bis zum Ende der Wahlhandlung weiterreicht. 
Der Protokollführer nimmt den Namen jedes Kandidaten in das Protokoll 
auf, vermerkt dabei jede dem Kandidaten zugefallene Stimme und zählt die 
Stimmen laut. In gleicher Weise führt einer der Beisitzer eine Gegenliste, 
welche ebenso wie die Wählerliste (§ 16) beim Schlusse der Wahlhandlung von 
dem Wahlvorstande zu unterschreiben und dem Protokolle beizufügen ist. 
§ 19. 
Ungültig sind:  
1. Stimmzettel, welche nicht in einem amtlich abgestempelten Umschlag 
oder welche in einem mit einem Kennzeichen versehenen Umschlag über- 
geben worden sind; 
2. Stimmzettel, welche nicht von weißem Papier sind; 
3. Stimmzettel, welche mit einem Kennzeichen versehen sind; 
4. Stimmzettel, welche keinen oder keinen lesbaren Namen enthalten; 
5. Stimmzettel, aus welchen die Person des Gewählten nicht unzweifelhaft 
zu erkennen ist; 
6. Stimmzettel, welche auf eine nicht wählbare Person lauten; 
7. Stimmzettel, welche eine Verwahrung oder einen Vorbehalt gegenüber 
dem Gewählten enthalten. 
Mehrere in einem Umschlag enthaltene gleichlautende   
als eine Stimme; in einem Unmschlag enthaltene, auf verschiedene Personen 
lautende Stimmzettel sind ungüitig. 
 
§ 20. 
Die Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit es nach § 13 des 
Gesetzes einer Beschlußfassung des Wahlvorstandes bedurft hat, sind mit fort-
	        
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