Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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undzwanzigsten Woche nach dem Beginne der Krankheit, so endet 
mit dem Bezuge des Krankengeldes zugleich auch der Anspruch 
auf die im Abs. 1 unter Ziffer 1 bezeichneten Leistungen.“ 
V. Im § 6a Abs. 1 werden unter Ziffer 2 die Worte: „durch Trunk- 
fälligkeit oder geschlechtliche Ausschweifungen"“ durch die Worte: „oder 
durch Trunkfälligkeit“ ersetzt; ebendaselbst wird die Vorschrift unter 
Ziffer 3 wie folgt abgeändert: 
„3. daß Versicherten, welche von der Gemeinde die Krankenunter- 
stützung ununterbrochen oder im Laufe eines Zeitraums von zwölf 
Monaten für sechsundzwanzig Wochen bezogen haben, bei 
Eintritt eines neuen Unterstützungsfalls, sofern dieser durch 
die gleiche nicht gehobene Krankheitsursache veranlaßt worden 
ist, im Laufe der nächsten zwölf Monate Krankenunterstützung 
nur für die Gesamtdauer von dreizehn Wochen zu gewähren ist.“ 
Im Abs. 1 daselbst wird unter Ziffer 6 am Schlusse hinzugefügt. 
„Die auf Grund dieser Bestimmung abgeschlossenen Verträge sind der 
Aufsichtsbehörde mitzuteilen.“ 
Im Abs. 2 daselbst wird statt der Worte: „zu zwanzig Mark“ gesetzt. 
„zum dreifachen Betrage des täglichen Krankengeldes für jeden 
einzelnen Übertretungsfall“. 
VI. Der erste Satz des § 8 erhält folgende Fassung: 
„Der Betrag des ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tage- 
arbeiter wird, nach Anhörung der Gemeindebehörde und nachdem 
Vertretern der beteiligten Arbeitgeber und der beteiligten Ver 
sicherungspflichtigen Gelegenheit zu einer Außerung gegeben worde 
ist, von der höheren Verwaltungsbehörde festgesetzt und durch 
das für ihre amtlichen Bekanntmachungen bestimmte Blatt vel- 
öffentlicht.“ 
VII. Im § 10 Abs. 1 werden die Worte: „zwei Prozent" durch die Worte: 
„drei Prozent“ ersetzt. 
Der Abs. 2 ebendaselbst erhält folgenden Zusatz: 
„So lange Beiträge über zwei Prozent des ortsüblichen Tage- 
lohns erhoben werden, findet eine Rückerstattung von Vorschüssen 
nicht statt.“ 
Die ersten beiden Sätze des § 10 Abs. 3 daselbst werden ersetzt wie folgt: 
„Ergeben sich aus den Jahresabschlüssen dauernd Überschüsse 
der Einnahmen aus Beiträgen über die Ausgaben, so hat nach 
Ansammlung eines Reservefonds im Betrage der durchschnittlichen 
Jahresausgabe der letzten drei Jahre die Gemeinde zu beschließen, 
ob eine Herabsetzung der Beiträge oder eine Erhöhung oder Er- 
weiterung der Unterstützungen eintreten soll.“ 
 
	        
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