Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1903. (37)

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F. Berechnung der Fuhrkosten. 
1. Sind nach D Fuhrkosten zu gewähren, so ist für ihre Berechnung 
bei Eisenbahn= oder Schiffswegen die Entfernung von Eisenbahnstation oder An- 
legeplatz zu Eisenbahnstation oder Anlegeplatz, bei Landwegen die Entfernung 
von Ortsmitte zu Ortsmitte maßgebend. 
Bestehen in einem Orte mehrere Eisenbahnstationen oder Anlegeplätze, so 
ist der letzte dieser Punkte des Ausgangsorts und der erste des Endorts der 
Berechnung zu Grunde zu legen. Nähere Bestimmungen für einzelne Orte bleiben 
vorbehalten. 
Für die Berechnung der Entfernung auf dem Landwege tritt in den Fällen 
zu D 2c und d an die Stelle der Ortsmitte das Wohnhaus des Beamten 
oder der Endpunkt der Dienstreise. 
2. Die Berechnung der Fuhrkosten erfolgt ohne Rücksicht darauf, welchen 
Weg der Beamte tatsächlich eingeschlagen und welches Beförderungsmittel er 
benutzt hat, nach demjenigen Wege, welcher sich für die Reichskasse unter Mit- 
berücksichtigung des Tagegelderbezugs als der mindest kostspielige darstellt und 
nach dem Zwecke der Reise und den Umständen des besonderen Falles auch von 
dem Beamten wirklich hat benutzt werden können. 
Hat der Beamte auf Grund der Bestimmung zu B 6 einen Schnell= oder 
Durchgangszug benutzen müssen, so wird der infolgedessen etwa zurückgelegte 
weitere Weg der Entfernungsberechnung zu Grunde gelegt. 
3. Bei Reisen, die teils auf der Eisenbahn oder zu Schiff, teils auf dem 
Landwege zurückzulegen sind, werden die Entfernungen für die auf Eisenbahn 
oder Schiff zurückzulegenden Strecken einerseits und die Landwegstrecken ander- 
seits besonders berechnet und für sich abgerundet, soweit nicht die Vorschriften 
zu H.1 und 2 entgegenstehen. 
4. Für die Feststellung der Entfernungen sind bei Reisen auf Eisenbahnen 
die Angaben des Reichskursbuchs maßgebend. Bei Kleinbahnstrecken, für welche 
die Entfernungen aus dem Reichskursbuche nicht ersichtlich sind, entscheiden die 
von den Kleinbahnunternehmungen bekannt gemachten Fahrpläne oder Entfernungs- 
tafeln, in deren Ermangelung die amtlichen Entfernungskarten (D 3) oder die 
Auskunft der Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde. 
Bei Reisen auf Schiffen werden der Entfernungsberechnung die Angaben 
der Post= und Eisenbahnkarte des Deutschen Reichs, und wenn die Entfernungen 
darauf nicht verzeichnet sind, diejenigen des Reichskursbuchs, bei Reisen auf 
Landwegen die Angaben der Post= und Eisenbahnkarte zu Grunde gelegt. 
Fehlen solche Angaben, so findet die Vorschrift zu D 3 Anwendung. 
5. Soweit Dienstreisen mit unentgeltlich gestellten Verkehrsmitteln ausge- 
führt werden, sind an Fuhrkosten, vorbehaltlich der Vorschriften zu G 8, nur die 
bestimmungsmäßigen Entschädigungen für Zu= und Abgang zu gewähren (§ 5 
der Verordnung vom 25. Juni 1901).
	        
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