Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Fünfzehnter Band. 1866-1868. (15)

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Ebensowenig  ist  daher  die  Rückgabe  eines  zwangswelse  angekausten  Pferdes  und  die
Rückjorderung  des  gezohlten  Taxpreises  statthaft,  wenn  innerhalb  bestimmter  Fristen  eine
der  nach  den  Landesgesetzen  sonst  den  Rückgang  des  Kaufs  bedingenden  Krankheiten
nachzuweisen  ist.

Bei  freihändigem  Ankauf  bleiben  indessen  die  geseplichen  Bestimmungen  der  Gewährleistung
  in  Kraft.

eilage  B.

Eides-Jormular

für  die  Taxatoren  der  Behufs  der  Armee-Mobilmachung  vom  Lande  auszuhebenden
Pferde.

Ich  —  Ver--  und  Zuname  —  gelobe  und  schwörc  zu  Gott  dem  Allmächilgen  und
Allwissenden,  daß,  nachdem  ich  zum  Taxator  der,  zur  Armce-Mobilmachung  vom  Lande
aunzuhrbenden,  zu  den  im  Frieden  üblichen  Preisen  zu  bezahlenden  Pferde,  ernannt
worden  bin,  ich  bei  diesem  Geschäft  nach  den  in  der  Königlich  Preußischen  Verordnung
rom  24.  Febr#nar  1831,  Abschuim  7  enthaltenen  Abschätzungs--Grundsähen,  nach  meinem
besten  Wissen,  elcuso  pflichtmäßig  als  gewissenhaft,  mit  aller  Unparteilichkeit,  also  weder
zum  Vortbteil  noch  zum  Schaden  der  Pferde-Eigenthümer  und  der  öffentlichen  Kasse,  und
überbaupt  se  verfahren  will,  wie  ich  ##s  ver  Gon  und  meinem  Gewissen  verantworten
kamnn.  So  war  mir  Got  belse,  kunch  seinen  Sebn  Jesum  Christum  rc.