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Ebensowenig ist daher die Rückgabe eines zwangswelse angekausten Pferdes und die
Rückjorderung des gezohlten Taxpreises statthaft, wenn innerhalb bestimmter Fristen eine
der nach den Landesgesetzen sonst den Rückgang des Kaufs bedingenden Krankheiten
nachzuweisen ist.
Bei freihändigem Ankauf bleiben indessen die geseplichen Bestimmungen der Gewährleistung
in Kraft.
eilage B.
Eides-Jormular
für die Taxatoren der Behufs der Armee-Mobilmachung vom Lande auszuhebenden
Pferde.
Ich — Ver-- und Zuname — gelobe und schwörc zu Gott dem Allmächilgen und
Allwissenden, daß, nachdem ich zum Taxator der, zur Armce-Mobilmachung vom Lande
aunzuhrbenden, zu den im Frieden üblichen Preisen zu bezahlenden Pferde, ernannt
worden bin, ich bei diesem Geschäft nach den in der Königlich Preußischen Verordnung
rom 24. Febr#nar 1831, Abschuim 7 enthaltenen Abschätzungs--Grundsähen, nach meinem
besten Wissen, elcuso pflichtmäßig als gewissenhaft, mit aller Unparteilichkeit, also weder
zum Vortbteil noch zum Schaden der Pferde-Eigenthümer und der öffentlichen Kasse, und
überbaupt se verfahren will, wie ich ##s ver Gon und meinem Gewissen verantworten
kamnn. So war mir Got belse, kunch seinen Sebn Jesum Christum rc.