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3. Zwischen den Arbeitsstunden müssen den jugendlichen Arbeitern an jedem
Arbeitstag eine oder mehrere Pausen in der Gesamtdauer von min—
destens einer Stunde gewährt werden; von diesen müssen zwei min-
destens je eine Viertelstunde oder drei mindestens je zehn Minuten be-
tragen. Während der Pausen darf den jugendlichen Arbeitern eine
Beschäftigung im Betriebe nicht gestattet werden.
II.
Auf Steinkohlenbergwerken dürfen jugendliche Arbeiter männlichen Ge-
schlechts über vierzehn Jahre in höchstens sechsstündigen Schichten unter Wegfall
der im § 136 Abs. 1 Satz 3 der Gewerbeordnung vorgeschriebenen Pause mit
ihren Kräften angemessenen Arbeiten über Tage beschäftigt werden, sofern die
Art des Betriebs an sich Unterbrechungen der Beschäftigung mit sich bringt.
Wegen des Beginns und des Schlusses dieser Beschäftigung und wegen
der zwischen zwei Arbeitsschichten zu gewährenden Ruhezeit gelten die Bestimmungen
unter 1 Ziffer 1 und 2.
III.
In der bei I und II bezeichneten Art dürfen jugendliche Arbeiter nur
beschäftigt werden, wenn durch das Zeugnis eines von der höheren Verwaltungs-
bebörde zur Ausstellung solcher Zeugnisse ermächtigten Arztes nachgewiesen ist,
daß die körperliche Entwickelung des Arbeiters die für denselben in Aussicht ge-
nommene und genau anzugebende Beschäftigung auf dem Werke ohne Gefahr
für seine Gesundheit zuläßt. Das ärztliche Zeugnis ist vor Beginn der Be-
schäftigung dem Arbeitgeber auszuhändigen, welcher es zu verwahren, auf amt-
liches Verlangen vorzulegen und bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem
jugendlichen Arbeiter beziehungsweise dessen gesetzlichem Vertreter wieder aus-
zuhändigen hat.
IV.
Auf Arbeitsstellen, wo jugendliche Arbeiter nach Maßgabe der Vor-
schriften unter Nr. I, II und III beschäftigt werden, muß neben der nach § 138
Abs. 2 der Gewerbeordnung auszuhängenden Tafel eine zweite Tafel ausgehängt
werden, welche in deutlicher Schrift die Bestimmungen unter I, II und III
wiedergibt.
Die höhere Verwaltungsbehörde kann einzelne Betriebe, in denen jugend-
liche Arbeiter nach Maßgabe der Vorschriften unter 1 beschäftigt werden, auf
Antrag von der Angabe des Beginns und Endes der Pausen in der nach
§ 138 der Gewerbeordnung zu erstattenden Anzeige und von der entsprechenden
Angabe in dem Aushange für solche im einzelnen namhaft zu machende Be-
schäftigungszweige entbinden, bei denen nach der Art der Arbeit regelmäßig
mindestens Arbeitsunterbrechungen von der unter I Ziffer 3 bestimmten Dauer
eintreten. Diese schriftlich zu erteilende Genehmigung ist jederzeit widerruflich.