Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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mit verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung (Ia) befeuchtet sind. Die 
gebrauchten Lappen sind zu verbrennen. 
Pelzwerk wird auf der Haarseite bis auf die Haarwurzel mit verdünntem 
Kresolwasser oder Karbolsäurelösung (la) durchweicht. Nach zwölfstündiger Ein- 
wirkung der Desinfektionsflüssigkeit darf es ausgewaschen und weiter gereinigt 
werden. 
Plüsch- und ähnliche Möbelbezüge werden nach Ziffer 3 und 4 desinfiziert 
oder mit verdünntem Kresolwasser oder Karbolsäurelösung (la) durchfeuchtet, feucht 
gebürstet und mehrere Tage hintereinander gelüftet und dem Sonnenlicht ausgesetzt. 
Von Kranken benutzte Ess- und Trinkgeschirre oder Geräte sind entweder 
auszukochen (lg) oder mit heißer Kaliseifenlösung (ld) ½ Stunde lang stehen zu 
lassen und dann gründlich zu spülen. Waschbecken, Spucknäpfe, Nachttöpfe und 
dergleichen werden nach Desinfektion des Inhalts (Ziffer 1) gründlich mit ver- 
dunntem Kresolwasser ausgescheuert. 
9. Gegenstände von geringem Werte (Inhalt von Strohsäcken, gebrauchte 
Lappen und dergleichen) sind zu verbrennen. 
10. Soll sich die Desinfektion auch auf Personen erstrecken, so ist dafür 
Sorge zu tragen, daß sie ihren ganzen Körper mit Seife abwaschen und ein 
vollständiges Bad nehmen. Ihre Kleider und Effekten sind nach Ziffer 3 und 4 
zu behandeln, das Badewasser nach Ziffer 1. 
11. Die Leichen der Gestorbenen sind in Tücher zu hüllen, welche mit 
einer der unter la aufgeführten desinfizierenden Flüssigkeit getränkt sind, und als- 
dann in dichte Särge zu legen, welche am Boden mit einer reichlichen Schicht 
Sagemehl, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen bedeckt sind. 
12. Abweichungen von den Vorschriften unter Ziffer 1 bis 11 sind zu- 
lässig, soweit nach dem Gutachten des beamteten Arztes die Wirkung der Des- 
infektion gesichert ist. 
  
Aulage 2. 
  
Grundsätze für Maßnahmen im Eisenbahnverkehre beim Auftreten 
der Pocken. 
  
1. Beim Auftreten der Pocken findet eine allgemeine und regelmäßige 
Untersuchung der Reisenden nicht statt; es werden jedoch dem Eisenbahnpersonale 
bekannt gegeben:  
a) die Stationen, auf welchen Arzte sofort erreichbar und zur Verfügung 
sind, 
b) die Stationen, bei welchen geeignete Krankenhäuser zur Unterbringung 
von Pockenkranken bereitstehen (Krankenubergabestationen).
	        
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