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Die Bezeichnung dieser Stationen erfolgt durch die Landes-Zentralbehörde
unter Berücksichtigung der Verbreitung der Seuche und der Verkehrsverhältnisse.
Ein Verzeichnis der unter a und b bezeichneten Stationen ist, nach der
geographischen Reihenfolge der Stationen geordnet, jedem Führer eines Zuges,
welcher zur Personenbeförderung dient, zu übergeben.
2. Auf den zu 1a und b bezeichneten Stationen sowie, falls eine ärztliche
Überwachung von Reisenden an der Grenze angeordnet ist, auf den Zollrevisions-
stationen sind zur Vornahme der Untersuchung Erkrankter die erforderlichen, ent-
sprechend auszustattenden Räume von der Eisenbahnverwaltung, soweit sie ihr
zur Verfügung stehen, herzugeben.
3. Die Schaffner haben dem Zugführer von jeder während der Fahrt
vorkommenden auffälligen Erkrankung sofort Meldung zu machen.
Der Schaffner hat sich des Erkrankten nach Kräften anzunehmen; er hat
alsdann jedoch jede Berührung mit anderen Personen nach Möglichkeit zu vermeiden.
Der Erkrankte ist, falls nicht die Verkehrsordnung seinen Ausschluß von
der Fahrt vorschreibt, an der Weiterfahrt nicht zu verhindern; jedoch ist, sobald
dies ohne Unterbrechung der Reise möglich ist, die Feststellung der Krankheit
durch einen Arzt (1 a) herbeizuführen.
Verlangt der Erkrankte der nächsten im Verzeichnis aufgeführten Übergabe—
station übergeben zu werden, oder macht sein Zustand eine Weiterbeförderung
untunlich, so hat der Zugführer, falls der Zug vor der Ankunft auf der nächsten
Ubergabestation noch eine Zwischenstation berührt, sofort beim Eintreffen dem
diensthabenden Stationsbeamten Anzeige zu machen; dieser hat alsdann der
Krankenübergabestation ungesäumt telegraphisch Meldung zu erstatten, damit mög-
lichst die unmittelbare Abnahme des Erkrankten aus dem Zuge selbst durch die
Krankenhausverwaltung, die Polizei- oder die Gesundheitsbehörde veranlaßt
werden kann.
Will der Erkrankte den Zug auf einer Station vor der nächsten Über-
gabestation verlassen, so ist er hieran nicht zu hindern. Der Zugführer hat aber
dem diensthabenden Beamten der Station, auf welcher der Erkrankte den Zug
verläßt, Meldung zu machen, damit der Beamte, falls der Erkrankte nicht bis
zum Eintreffen ärztlicher Hilfe auf dem Bahnhofe, wo er möglichst abzusondern
sein würde, bleiben will, seinen Namen, Wohnort und sein Absteigequartier fest—
stellen und unverzüglich der nächsten Polizeibehörde unter Angabe der näheren
Umstände mitteilen kann.
4. Erkrankt ein Reisender unterwegs in auffälliger Weise, so sind alsbald
sämtliche Mitreisenden, ausgenommen solche Personen, welche zu seiner Unter-
stützung bei ihm bleiben, aus dem Wagenabteil, in welchem der Erkrankte sich
befindet, zu entfernen und in einem anderen Abteil, abgesondert von den übrigen
Reisenden, unterzubringen. Bei der Ankunft auf der Krankenübergabestation sind
diejenigen Personen, welche sich mit dem Kranken in demselben Wagenabteile be-
funden haben, sofort dem etwa anwesenden Arzte zu bezeichnen, damit dieser
denselben die nötigen Weisungen erteilen kann.