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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 16.
Inhalt: Gesetz, betreffend die Rechtsstellung des Herzoglich Holsteinischen Fürstenhauses. S. 140.
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(Nr. 3032.) Gesetz, betreffend die Rechtsstellung des Herzoglich Holsteinischen Fürstenhauses.
Vom 25. März 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
Die Vorschriften der Reichsgesetze, welche in Ansehung der Mitglieder des
vormaligen Hannoverschen Königshauses, des vormaligen Kurhessischen und des
vormaligen Herzoglich Nassauischen Fürstenhauses Abweichungen von allgemeinen
reichsgesetzlichen Vorschriften zulassen oder vorsehen, finden auch auf die Mitglieder
des Herzoglich Holsteinischen Fürstenhauses Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Neapel, an Bord M. Y. „Hohenzollern“ den 25. März 1904.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Bülow.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Reichs- Gesetzbl. 1904. 31
Ausgegeben zu Berlin den 2. April 1904.