Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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§8. 
Die Versendung von lebenden Kulturen der im § 2 Abs. 1 bezeichneten 
Krankheitserreger hat in wasserdicht verschlossenen Glasröhren zu erfolgen. Diese 
Röhren sind entweder in angepaßten Hülsen oder, mit einer weichen Hülle 
(Holzwolle, Watte und dergleichen) umgeben, derart in festen Kästen zu ver— 
packen, daß sie unbeweglich liegen und nicht aneinander stoßen. Der Empfänger 
hat dem Absender den Empfang der Sendung sofort mitzuteilen. 
Material, welches lebende Krankheitserreger dieser Art enthält oder zu ent— 
halten verdächtig erscheint, ist so zu verpacken, daß eine Verschleppung des 
Krankheitskeims ausgeschlossen wird. 
Die Sendungen (Abs. 1 und 2) müssen fest verschlossen und mit deutlicher 
Adresse sowie mit dem Vermerke „Vorsicht“ versehen werden. 
  
—.—..·— 
(Nr. 3039.) Bekanntmachung, betreffend die Besetzung der Seefischereifahrzeuge mit Schiffs- 
führern und Maschinisten. Vom 5. Mai 1904. 
Auf Grund des § 4 der Seemannsordnung vom 2. Juni 1902 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 175) und des § 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der 
Bundesrat die nachstehenden 
Vorschriften, betreffend die Besetzung der Seefischereifahrzeuge mit 
Schiffsführern und Maschinisten, 
erlassen: 
§ 1. 
Küstenfischerei im Sinne dieser Vorschriften ist die Fischerei, die an 
der deutschen Ost= oder Nordseeküste mit offenen oder teilweise gedeckten Fahr- 
zeugen oder mit gedeckten Segelfahrzeugen von nicht mehr als 50 Kubikmeter 
Brutto-Raumgehalt, einschließlich derjenigen, welche mit einer zur Fortbewegung 
dienenden Hilfsmaschine ausgestattet sind, betrieben wird. 
§ 2. 
Kleine Hochseefischerei ist die Fischerei, die in der Ostsee, in der Nordsee 
bis zu 61 Grad nördlicher Breite und im Englischen Kanale betrieben wird, 
soweit sie nicht zur Küstenfischerei gehört. 
§ 3. 
Mittlere Hochseefischerei ist die Fischerei, die nördlich von 61 Grad nörd- 
licher Breite zwischen 30 Grad westlicher und 50 Grad östlicher Länge von 
Greenwich betrieben wird. 
§ 4. 
Große Hochseefischerei ist die Fischerei in allen Meeren, soweit sie nicht 
unter eine der in §§ 1 bis 3 genannten Klassen fällt.
	        
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