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Reichs-Gesetzblatt.
Nr. 22.
Inhalt: Gesetz, betreffend Änderungen im Finanzwesen des Reichs. S. 169. — Bekanntmachung, be-
treffend die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 170.
(Nr. 3041.) Gesetz, betreffend Änderungen im Finanzwesen des Reichs. Vom 14. Mai 1904.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt:
§ 1.
Die Vorschrift über die Überweisung eines Teiles des Ertrags der Zölle
und der Tabaksteuer an die Bundesstaaten (§ 8 des durch die Bekanntmachung
vom 24. Mai 1885, Reichs-Gesetzbl. S. 111, veröffentlichten Zolltarifgesetzes)
wird aufgehoben.
Der Reinertrag der Maischbottich= und Branntweinmaterialsteuer ist den
einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe der matrikularmäßigen Bevölkerung, mit
welcher sie zum Gebiete der Branntweinsteuergemeinschaft gehören, zu überweisen.
§ 2.
Artikel 70 der Verfassung erhält folgende Fassung:
Artikel 70.
Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen zunächst
die aus den Zöllen und gemeinsamen Steuern, aus dem Eisenbahn-,
Post= und Telegraphenwesen sowie aus den übrigen Verwaltungs-
zweigen fließenden gemeinschaftlichen Einnahmen. Insoweit die Aus-
gaben durch diese Einnahmen nicht gedeckt werden, sind sie durch
Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevölkerung
aufzubringen, welche in Höhe des budgetmäßigen Betrags durch den
Reichskanzler ausgeschrieben werden. Insoweit diese Beiträge in den
Überweisungen keine Deckung finden, sind sie den Bundesstaaten am
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Ausgegeben zu Berlin den 19. Mai 1904.