Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

— 219 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
26. 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. S. 219. 
  
  
  
  
(Nr. 3050.) Bekanntmachung, betreffend Änderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom 
17. Juni 1904. 
Auf Grund des § 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die 
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875 
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen: 
In der besonderen Bestimmung zu IV (7) des Militärtarifs für 
Eisenbahnen wird in der Klammer hinter den Worten „Körbe, Fässer,“ 
eingeschaltet: 
„Blechgefäße, Flaschen aller Art,". 
Die Änderung tritt sofort in Kraft. 
Berlin, den 17. Juni 1904. 
Der Reichskanzler. 
Graf von Bülow. 
  
Herausgegeben im Reichsamte des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1904. 46 
Ausgegeben zu Berlin den 21. Juni 1904. 
 
	        
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