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der Tiere versehen sein, es sei denn, daß von seiten des Absenders für
die Fütterung und Tränkung auf Unterwegsstationen in anderer Weise
Vorsorge getroffen ist. Der Boden der Behälter muß mit Heu,
Stroh, Sand, Torfmull oder Sägespänen bedeckt sein. Bei der Ver-
ladung ist darauf zu achten, daß zu den Behältern ausreichend frische
Luft treten kann; insbesondere dürfen andere Güter nicht auf die
Käfige, Kisten, Körbe usw. und diese nur dann übereinander verladen
werden, wenn durch Anbringung von Leisten oder dergleichen dafür
gesorgt ist, daß zwischen dem Boden des oberen und dem Deckel des
unteren Behälters ein luftiger Raum von mindestens 3 Zentimeter Höhe
frei bleibt.
(3) Bei Festsetzung der größten Zahl der in einen Wagen zu ver-
ladenden Tiere ist davon auszugehen, daß Großvieh nicht aneinander
und gegen die Wandung des Wagens gepreßt stehen darf. Dieser
Vorschrift ist genügt, wenn ein Mann sich zwischen den eingeladenen
Tieren hindurch bewegen kann. Bei der Querverladung muß außerdem
zwischen den Tieren und den Wagenwänden so viel Raum bileiben,
daß eine Verletzung der Tiere durch Aufscheuern und dergleichen am
Kopfe oder am Hinterteile vermieden wird. Kleinvieh muß die
Möglichkeit haben, sich zu legen. Die Entscheidung darüber, ob
diesen Vorschriften entsprochen ist, steht dem diensthabenden Stations-
beamten zu.
(4) Großvieh und Kleinvieh sowie Tiere verschiedener Gattung
dürfen in denselben Wagen nur dann verladen werden, wenn jede
Gattung durch Schranken, Bretter= oder Lattenverschläge von der
anderen getrennt wird. Auch in Käfigen, Kisten und dergleichen
müssen Tiere verschiedener Gattung durch Verschläge und dergleichen
voneinander getrennt werden. Bei der Beförderung von Muttertieren
mit saugenden Jungen finden vorstehende Beschränkungen nicht statt.
(5) Die mit unverpacktem Geflügel beladenen Wagen sind unter
Bleiverschluß zu befördern.
(6) Das Bestreuen der Fußböden offener Wagen und der nur
mit Lattenwänden versehenen bedeckten Wagen mit brennbarem Material
ist unzulässig.
II. Beförderung.
§ 4.
(1) Die Beförderung lebender Tiere erfolgt in Viehzügen, Güter—
zügen und nach näherer Bestimmung der Bahnverwaltungen in
Personenzügen.
(2) Viehzüge sollen auf Strecken mit regelmäßigem starken Vieh-
verkehr an bestimmten von den Eisenbahnverwaltungen bekannt zu