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§ 181 a oder des § 362 des Strafgesetzbuchs innerhalb der letzten zwei Jahre
auf Überweisung an die Landes-Polizeibehörde rechtskräftig erkannt worden ist.
Das Gleiche gilt, wenn der Verhaftete mit Zuchthaus bestraft worden ist und
seit der Verbüßung der Strafe drei Jahre noch nicht verflossen sind.
§ 3.
Gegenstand des dem Verhafteten zu leistenden Ersatzes ist der für ihn durch
die Untersuchungshaft entstandene Vermögensschaden. Hat vor dem Erlasse des
Haftbefehls eine Vorführung oder eine vorläufige Festnahme stattgefunden, so
erstreckt sich der Entschädigungsanspruch auch auf die dem Haftbefehle voraus—
gegangene Zeit der Haft.
Unterhaltsberechtigten ist insoweit Ersatz zu leisten, als ihnen durch die
Verhaftung der Unterhalt entzogen worden ist.
§ 4.
Über die Verpflichtung der Staatskasse zur Entschädigung wird von dem
Gerichte gleichzeitig mit seinem den Verhafteten freisprechenden Urteile durch
besonderen Beschluß Bestimmung getroffen.
Wird auf ein gegen das Urteil eingelegtes Rechtsmittel von neuem auf
Freisprechung erkannt, so ist von dem erkennenden Gerichte nach Maßgabe des
Abs. 1 von neuem Beschluß zu fassen.
Der Beschluß ist nicht zu verkünden, sondern durch Zustellung bekannt zu
machen, sobald das freisprechende Urteil rechtskräftig geworden ist. Er unterliegt
nicht der Anfechtung durch Rechtsmittel. Wird die Entschädigungsverpflichtung
der Staatskasse ausgesprochen, so soll der Beschluß auch den Unterhaltsberechtigten,
die nicht dem Hausstande des Verhafteten angehören, mitgeteilt werden, sofern
ihr Aufenthalt dem Gerichte bekannt ist.
Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn der Verhaftete
durch Beschluß des Gerichts außer Verfolgung gesetzt wird.
§ 5.
Der die Entschädigungsverpflichtung der Staatskasse aussprechende Beschluß
tritt außer Kraft, wenn zu Ungunsten des Freigesprochenen die Wiederaufnahme
des Verfahrens angeordnet oder wenn gegen den außer Verfolgung Gesetzten nach
Wiederaufnahme der Klage das Hauptverfahren eröffnet wird. War die Ent—
schädigung schon gezahlt, so kann das Gezahlte zurückgefordert werden.
§ 6.
Wer auf Grund des die Entschädigungsverpflichtung der Staatskasse aus—
sprechenden Beschlusses einen Anspruch geltend macht, hat diesen Anspruch bei
Vermeidung des Verlustes binnen sechs Monaten nach Zustellung des Beschlusses