Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

— 329 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
No. 38. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Schutzgebiet Togo. S. 329. — Gesetz, 
betreffend die Übernahme einer Garantie des Reichs in bezug auf eine Eisenbahn von Daressalam 
nach Mrogoro. S. 330. 
  
  
  
  
(Nr. 3073.) Gesetz, betreffend die Gewährung eines Darlehens an das Schutzgebiet Togo. Vom 
23. Juli 1904. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt: 
§ 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, dem Schutzgebiete Togo zum Zwecke 
des Baues einer Eisenbahn von Lome nach Palime in einer Spurweite von 
mindestens einem Meter ein Darlehen bis zum Höchstbetrage von 7 800 000 Mark 
nach Maßgabe der zu bewilligenden Etatsbeträge zur Verfügung zu stellen und 
die dafür erforderlichen Mittel im Wege des Kredits flüssig zu machen. 
§ 2. 
Dieses Darlehen ist seitens des Schutzgebiets Togo binnen dreißig Jahren vom 
Tage der Auszahlung ab nach einem vom Reichskanzler aufzustellenden Tilgungs- 
plane zurückzuerstatten und bis dahin mit dreieinhalb Prozent jährlich zu verzinsen. 
§ 3. 
Die zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen Beträge sind alljährlich in 
den Etat des Schutzgebiets Togo aufzunehmen und zur Verfallzeit aus den 
bereitesten Einkünften desselben an das Reich abzuführen. 
§ 4. 
Die im Verkehrsbezirke der zu erbauenden Eisenbahn tätigen Landgesell— 
schaften und Plantagenbesitzer sind, soweit sie besondere Interessen am Bahnbaue 
Reichs-Gesetzbl. 1904. 68 
Ausgegeben zu Berlin den 18. August 1904.
	        
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