Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

Reichs-Gesetzblatt. 
№ 3. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das Rechnungs- 
              
jahr 1903. S. 25. — Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushalts-Etat für 
die Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1903. S. 27. 
  
  
  
  
(Nr. 3011.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für das 
Rechnungsjahr 1903. Vom 25. Januar 1904. 
    
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und 
des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Reichshaushalts-Etat 
für das Rechnungsjahr 1903 tritt dem Reichshaushalts-Etat für das Rechnung. 
jahr 1903 hinzu. 
§. 2. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zur Bestreitung einmaliger außer- 
ordentlicher Ausgaben die Summe von 1 496 000 Mark im Wege des Kredits 
flüssig zu machen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin im Schloß, den 25. Januar 1904. 
(L. S.) Wilhelm. 
Graf von Bülow. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1904. 6 
Ausgegeben zu Berlin den 2. Februar 1904.
	        
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