— 348 —
über die Grundsätze, nach welchen der Eisenbahnbau und -betrieb zu
führen und damit in Verbindung stehende gewerbliche Unternehmungen
zu betreiben sind;
3. über die Errichtung von Zweigniederlassungen (§ 3),
4. über die Ernennung der oberen Beamten der Gesellschaft in Ostafrika
sowie solcher Beamten, welche ein jährliches Gehalt von mehr als
10 000 Mark erhalten oder auf länger als 3 Jahre angenommen
werden, über die mit ihnen einzugehenden Verträge sowie über ihre
Entlassung;
5. über die für die Verwaltung in Ostafrika, insbesondere für das Kassen-
und Rechnungswesen zu erlassenden Reglements;
6. über den alljährlich aufzustellenden Voranschlag der Einnahmen und
Ausgaben der Gesellschaft;
über Verträge, wenn das Objekt mehr als 30 000 Mark beträgt oder
der Gesellschaft Verpflichtungen auf längere Dauer als 3 Jahre auf-
erlegt werden sollen;
8. über die Grundsätze für Aufstellung der Jahresbilanz sowie deren Vor-
legung an die Generalversammlung und Vorschläge bezüglich der Ver-
wendung und Verteilung von Überschüssen;
9. über andere Vorlagen an die Generalversammlung;
10. über die alljährlich der Verwaltung in Ostafrika zu erteilende Entlastung;
11. über die Abordnung eines oder mehrerer Mitglieder des Verwaltungs-
rats zu bestimmten Geschäften, insbesondere zur Revision der von der
Direktion geführten Bücher und Kassen, sowie zur Revision der Jahres-
bilanz;
12. über die Bestellung eines oder mehrerer engeren Ausschüsse aus der
Mitte des Verwaltungsrats und die Übertragung einzelner Geschäfte
oder Gattungen derselben an diese Ausschüsse durch Spezialvollmacht.
§ 30.
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Verwaltungsrats ist ein von
dem Vorsitzenden und mindestens einem zweiten teilnehmenden Mitgliede zu unter-
zeichnendes Protokoll zu führen.
c. Generalversammlung.
§ 31.
Die Generalversammlung vertritt die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder.
Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder verbindlich.
§ 32.
Die Generalversammlungen werden in Berlin abgehalten. Der Ver-
waltungsrat beruft die Mitglieder wenigstens 14 Tage vor dem anberaumten
Termine, diesen nicht mitgerechnet, mittels Bekanntmachung, in welcher die zu
verhandelnden Gegenstände anzugeben sind.