Reichs-Gesetzblatt.
No. 40.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den Eisenbahnfracht-
verkehr beigefügte Liste. S. 350. — Bekanntmachung, betreffend die Einfuhr von Pflanzen und
sonstigen Gegenständen des Gartenbaues. S. 360.
(Nr. 3077.) Bekanntmachung, betreffend die dem Internationalen Übereinkommen über den
Eisenbahnfrachtverkehr beigefügte Liste. Vom 17. August 1904.
Die Liste der Eisenbahnstrecken, auf welche das Internationale Übereinkommen
über den Eisenbahnfrachtverkehr Anwendung findet (IX. Ausgabe 1904, Reichs-
Gesetzbl. von 1904 S. 35), ist wie folgt geändert worden:
I. Unter Deutschland A. II. ist nachgetragen:
46 a. Kreis Bergheimer Nebenbahnen.
Das Übereinkommen findet auf diese Bahnen erst Anwendung,
wenn auf ihnen der Nebenbahnbetrieb eingerichtet sein wird.
II. Österreich und Ungarn.
1. Unter I. A. ist mit Wirkung vom 4. September d. J. hinter
Ziffer 9 eingeschaltet worden:
10. Mährisch-Schlesische Lokalbahn-Aktiengesellschaft (Lokal-
bahn Hruschau-Polnisch-Ostrau).
Die jetzigen Ziffern 10 bis 56 sind in 11 bis 57 abgeändert
und dementsprechend die Hinweise auf diese Ziffern in den
Anmerkungen am Schlusse von Deutschland, Österreich und
Ungarn III., Italien und Rußland berichtigt worden.
2. Unter II. Ungarn ist die als Ziffer 7 aufgeführte Lokalbahn
Keszthely-Balaton-Szt. György gestrichen worden, nachdem sie in
den Betrieb der Königlich Ungarischen Staatseisenbahnen über-
gegangen ist.
III. Unter Italien A. 5 ist nachgetragen worden:
r) Castellanza-Lonate-Ceppino in Val d'Olona.
Berlin, den 17. August 1904.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage:
von Misani.
1.
Reichs-Gesetzbl. 1904. 73
Ausgegeben zu Berlin den 22. August 1904.