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Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung.
Hauptbahnen. Nebenbahnen.
I. Allgemeines.
§ 1.
Geltungsbereich.
(1) Die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (abgekürzte Bezeichnung: Be-
triebsordnung; B. O.) findet auf die Haupt- und Nebeneisenbahnen Anwendung. Die
in der vollen Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten für Haupt- und
Nebenbahnen,
die auf der linken Hälfte einer Seite nur die auf der rechten Hälfte einer Seite nur
für Hauptbahnen. für Nebenbahnen.
(2) Für Schmalspurbahnen gelten die
auf die Nebenbahnen anzuwendenden Be-
stimmungen der Abschnitte II und III nur
soweit dies besonders bemerkt ist. Im
übrigen sind die allgemeinen Vorschriften
über Bahnanlagen und Fahrzeuge der
Schmalspurbahnen von der Landesaufsichts-
behörde zu erlassen.
(3) Die Bestimmungen für Neubauten gelten auch für umfassendere Umbauten
bestehender Bahnanlagen.
(4) Zur Einreihung einer Eisenbahn unter die Nebenbahnen ist die Genehmigung
der Landesaufsichtsbehörde und die Zustimmung des Reichs-Eisenbahnamts er-
forderlich.
§ 2.
Befristungen.
(1) Fehlen auf einer Bahn einzelne der im folgenden vorgesehenen Einrichtungen,
so können für ihre Aus- oder Durchführung von der Landesaufsichtsbehörde mit Zu-
stimmung des Reichs-Eisenbahnamts Fristen bewilligt werden.
(2) Befristungen, die auf Grund der bisherigen Vorschriften bewilligt sind,
behalten ihre Gültigkeit.
§ 3.
Ausnahmen.
(1) Für die an der Grenze gelegenen, von ausländischen Bahnverwaltungen
betriebenen Strecken können Ausnahmen von der Landesaufsichtsbehörde mit Zu-
stimmung des Reichs-Eisenbahnamts bewilligt werden.