Metadata : Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

—  390  —
Hauptbahnen.  Nebenbahnen.

 

 

(4)  Hauptgleise  sind  alle  Gleise,  die  von  geschlossenen  Zügen  im  regelmäßigen
Betriebe  befahren  werden.  Die  Hauptgleise  der  freien  Strecke  und  ihre  Fortsetzung
durch  die  Bahnhöfe  sind  durchgehende  Hauptgleise.  Die  durchgehenden  Hauptgleise
gelten  auch  im  Bereiche  der  Haltepunkte  als  Gleise  der  freien  Strecke.  Alle  nicht  zu
den  Hauptgleisen  zählenden  Gleise  sind  Nebengleise.

§ 7.
Richtungs-  und  Neigungsverhältnisse  bei  Neubauten.
(1)  In  durchgehenden  Hauptgleisen  sind
wenn  Fahrzeuge  der  Hauptbahnen  übergehen
sollen

Krümmungen  von  weniger  als  180  m  Halbmesser
im  übrigen  von  weniger  als  100  m  Halbmesser


nicht  zulässig.

(2)  Die  Anwendung  eines  Halbmessers
  unter  300  m  auf  freier  Strecke
bedarf  der  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde
  und  der  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahnamts.


(3)  In  den  durchgehenden  Hauptgleisen  sind  zwischen  geraden  und  gekrümmten
Strecken  Übergangsbogen  einzulegen.

(4)  Entgegengesetzte  Krümmungen  der  durchgehenden  Hauptgleise  sind  durch  eine
Gerade  zu  verbinden,  die  zwischen  den  Endpunkten  der  Überhöhungsrampen  (§  10 (2))
mindestens  30  m    mindestens  10  m
lang  sein  muß.

(5)  Die  Längsneigung  auf  freier  Strecke  darf  in  der-  Regel

 

 

25%o  (1:  40)  I   40 %o (1:25)
nicht  überschreiten.
(6)  Die  Anwendung  einer  stärkeren  Neigung  als
12,5  %o  (1:  80)  I  40 %0(1:25)

bedarf  der  Genehmigung  der  Landesaufsichtsbehörde  und  der  Zustimmung  des  Reichs—
Eisenbahnamts.

(7)  Das  Neigungsverhältnis  von  Bahnhofgleisen  darf,  abgesehen  von  Rangiergleisen,
  nicht  mehr  als  2,5%o  (12:400)  betragen,  jedoch  dürfen  Ausweichgleise  in
die  stärkere  Neigung  der  freien  Strecke  eingreifen.

Ausnahmen  können  von  der  Landesaufsichtsbehörde
  zugelassen  werden.

(3)  Steigt  von  zwei  in  entgegengesetztem
  Sinne  und  stärker  als  5  %o