Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
(1:200) geneigten, aneinanderstoßenden 
Strecken die eine mehr als 10 m an, so 
ist eine mindestens 500 m lange, höchstens 
3 %o geneigte Zwischenstrecke einzuschalten. 
In die Länge von 500 m dürfen die 
Tangenten der Ausrundungsbogen (§ 10 ( 3)) 
eingerechnet werden. · 
  
§ 8. 
Breite des Bahnkörpers und Höhenlage der Bahnkrone. 
(1) Der Bahnkörper muß so breit 
sein, daß der Schnitt der Böschung mit 
einer durch Schienenunterkante des nächsten 
Gleises gelegten Geraden mindestens 2 m 
von Gleismitte entfernt ist. 
(2) Bei Neubauten ist, abgesehen von 
eingedeichten Strecken, die Schienenunter- 
kante mindestens 0,6 m über den höchsten 
Wasserstand zu legen. 
  
§ 9. 
Spurweite. 
(1) Die Spurweite 
der Vollspurbahnen 
beträgt im geraden Gleis 1/435 m. 
(2) Die Spurweite der Schmalspur- 
bahnen beträgt im geraden Gleis 1,00 
oder 0,75 m. 
(3) In Krümmungen mit einem Halbmesser von weniger als 500 m ist die 
Spurweite zu vergrößern. Die Vergrößerung darf 
30 mm 35 mm 
nicht übersteigen. 
(4) Als Folge des Betriebs sind Verengerungen der vorgeschriebenen Spurweiten 
bis zu 3 mm Erweiterungen bis zu 10 mm zulässig, niemals aber darf das Maß von 
1,465 m 1,470 m 
überschritten werden. 
§ 10. 
Gleislage. 
(1) Die winkelrecht gegenüberliegenden Punkte der Schienenoberkanten müssen 
in geraden Strecken, mit Ausnahme der Überhöhungsrampen (2) gleich hoch liegen.
	        
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