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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
(1:200) geneigten, aneinanderstoßenden
Strecken die eine mehr als 10 m an, so
ist eine mindestens 500 m lange, höchstens
3 %o geneigte Zwischenstrecke einzuschalten.
In die Länge von 500 m dürfen die
Tangenten der Ausrundungsbogen (§ 10 ( 3))
eingerechnet werden. ·
§ 8.
Breite des Bahnkörpers und Höhenlage der Bahnkrone.
(1) Der Bahnkörper muß so breit
sein, daß der Schnitt der Böschung mit
einer durch Schienenunterkante des nächsten
Gleises gelegten Geraden mindestens 2 m
von Gleismitte entfernt ist.
(2) Bei Neubauten ist, abgesehen von
eingedeichten Strecken, die Schienenunter-
kante mindestens 0,6 m über den höchsten
Wasserstand zu legen.
§ 9.
Spurweite.
(1) Die Spurweite
der Vollspurbahnen
beträgt im geraden Gleis 1/435 m.
(2) Die Spurweite der Schmalspur-
bahnen beträgt im geraden Gleis 1,00
oder 0,75 m.
(3) In Krümmungen mit einem Halbmesser von weniger als 500 m ist die
Spurweite zu vergrößern. Die Vergrößerung darf
30 mm 35 mm
nicht übersteigen.
(4) Als Folge des Betriebs sind Verengerungen der vorgeschriebenen Spurweiten
bis zu 3 mm Erweiterungen bis zu 10 mm zulässig, niemals aber darf das Maß von
1,465 m 1,470 m
überschritten werden.
§ 10.
Gleislage.
(1) Die winkelrecht gegenüberliegenden Punkte der Schienenoberkanten müssen
in geraden Strecken, mit Ausnahme der Überhöhungsrampen (2) gleich hoch liegen.