— 395 —
Hauptbahnen.
Nebenbahnen.
(4) Wasserkrane mit drehbarem Ausleger müssen mit einem Signale versehen
sein, das die Stellung des Auslegers bei Dunkelheit anzeigt.
§ 16.
Tragfähigkeit des Oberbaues und der Brücken.
(1) Gleise und Brücken, die von
Lokomotiven befahren werden, müssen Fahr-
zeuge von 7,5 t Raddruck (im Stillstande
gemessen) mit Sicherheit aufnehmen können.
(2) Der Oberbau der Hauptgleise
muß beim Neubaue wie bei der in
zusammenhängenden Strecken erfolgenden
Erneuerung eine Tragfähigkeit
a) im allgemeinen für mindestens
8 t,
b) auf besonders stark beanspruchten
Strecken für mindestens 9 t
Raddruck (im Stillstande ge—
messen) erhalten.
(3) Die Tragfähigkeit neuer und zu
erneuernder Brücken ist mindestens für die
in Anlage B dargestellte Verkehrslast zu
bemessen.
Inwieweit die in (1) und (3) für die
Hauptbahnen getroffenen Vorschriften aus
Rücksichten der Landesverteidigung auf die
Nebenbahnen anzuwenden sind, bestimmt
die Landesaufsichtsbehörde im Einvernehmen
mit dem Reichs-Eisenbahnamte.
§ 17.
Abteilungszeichen.
Neigungszeiger.
(1) Die Bahn ist in Abschnitten
von 100 m
von 1000 m
mit Abteilungszeichen zu versehen.
(2) Das Verhältnis der Neigungen
und ihre Länge ist an den Neigungswechseln
ist an den Enden der Strecken, wo die
Verbindungslinie zweier 500 m vonein-
ander entfernter Punkte der Bahn stärker
als 6/66%o (1: 150) geneigt ist,
ersichtlich zu machen.
§ 18.
Einfriedigungen.
u) Einfriedigungen zwischen der
Bahn und ihrer Umgebung sind anzulegen,
Reichs-Gesetzbl. 1904.
Schranken.
Warnungstafeln.
82