Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1904. (38)

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Hauptbahnen. 
  
Nebenbahnen. 
  
(4) Wasserkrane mit drehbarem Ausleger müssen mit einem Signale versehen 
sein, das die Stellung des Auslegers bei Dunkelheit anzeigt. 
§ 16. 
Tragfähigkeit des Oberbaues und der Brücken. 
(1) Gleise und Brücken, die von 
Lokomotiven befahren werden, müssen Fahr- 
zeuge von 7,5 t Raddruck (im Stillstande 
gemessen) mit Sicherheit aufnehmen können. 
(2) Der Oberbau der Hauptgleise 
muß beim Neubaue wie bei der in 
zusammenhängenden Strecken erfolgenden 
Erneuerung eine Tragfähigkeit 
a) im allgemeinen für mindestens 
8 t, 
b) auf besonders stark beanspruchten 
Strecken für mindestens 9 t 
Raddruck (im Stillstande ge— 
messen) erhalten. 
(3) Die Tragfähigkeit neuer und zu 
erneuernder Brücken ist mindestens für die 
in Anlage B dargestellte Verkehrslast zu 
bemessen. 
 
 
  
Inwieweit die in (1) und (3) für die 
Hauptbahnen getroffenen Vorschriften aus 
Rücksichten der Landesverteidigung auf die 
Nebenbahnen anzuwenden sind, bestimmt 
die Landesaufsichtsbehörde im Einvernehmen 
mit dem Reichs-Eisenbahnamte. 
§ 17. 
Abteilungszeichen. 
Neigungszeiger. 
(1) Die Bahn ist in Abschnitten 
von 100 m 
von 1000 m 
mit Abteilungszeichen zu versehen. 
(2) Das Verhältnis der Neigungen 
und ihre Länge ist an den Neigungswechseln 
ist an den Enden der Strecken, wo die 
Verbindungslinie zweier 500 m vonein- 
ander entfernter Punkte der Bahn stärker 
als 6/66%o (1: 150) geneigt ist, 
ersichtlich zu machen. 
§ 18. 
Einfriedigungen. 
u) Einfriedigungen zwischen der 
Bahn und ihrer Umgebung sind anzulegen, 
Reichs-Gesetzbl. 1904. 
Schranken. 
Warnungstafeln. 
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