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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
IV. Bahnbetrieb.
§ 45.
Eisenbahnbetriebsbeamte.
(1) Eisenbahnbetriebsbeamte sind die nachstehend aufgeführten Beamten, Be-
diensteten und Arbeiter und ihre Vertreter:
1. die die Unterhaltung und den Betrieb der Bahn leitenden und
beaufsichtigenden Beamten,
2. die Bahnkontrolleure, die Betriebskontrolleure,
3. die Vorsteher und Aufseher der Stationen, die sonstigen Fahrdienst-
leiter (Bemerkung zu § 51 (1),
4. die Bahnmeister, die Telegraphenmeister,
5. die Rottenführer,
6. die Weichensteller,
7. die Block-, Bahn- und Schrankenwärter,
8. die Zugbegleitungsbeamten,
9. die Betriebswerkmeister,
10. die Lokomotivführer und Heizer,
11. die Rangiermeister und Wagenmeister.
(2) Die Betriebsbeamten müssen mindestens einundzwanzig Jahre alt und unbe-
scholten sein, auch die Eigenschaften und die Befähigung besitzen, die ihr Dienst erfordert.
(3) Die Betriebsbeamten sind in der zur gesicherten Durchführung des Betriebs
erforderlichen Anzahl anzustellen.
(4) Den Betriebsbeamten sind schriftliche oder gedruckte Anweisungen über ihre
dienstlichen Pflichten einzuhändigen.
(5) Über jeden Betriebsbeamten sind Personalakten zu führen.
(6) Die Stationsbeamten, Bahnmeister, Zugführer, Lokomotivführer, Weichen-
steller, Rottenführer, Block-, Bahn= und Schrankenwärter haben im Dienste eine
richtig gehende Uhr zu tragen. Inwieweit diese Verpflichtung auch anderen Betriebs-
beamten aufzuerlegen ist, bestimmt die Aufsichtsbehörde.
(7) Auf die Offiziere, Beamten und Mannschaften der militärischen Formationen
für Eisenbahnzwecke und auf die als Heizer fahrenden, fachwissenschaftlich gebildeten
Maschinentechniker findet die Vorschrift über das Alter (2) keine Anwendung.