— 8 —
III. In Nr. XXXV c wird hinter dem mit „Fulmenit“ beginnenden
Absatz eingeschaltet:
Wettersicheres Fulmenit (Fulmenit, worin 10 Prozent
des Ammonsalpeters durch Kochsalz ersetzt sind),.
IV. Die Eingangsbestimmung und die Ziffer 1 der Nr. XLIV erhalten
folgende Fassung:
() Verflüssigte Gase — Kohlensäure, Stickoxydul.
Ammoniak, Chlor, wasserfreie schweflige Säure und
Chlorkohlenoxyd (Phosgen) — dürfen nur in Behältern aus
Schweißeisen, Flußeisen oder Gußstahl, Chlorkohlenoxyd
(Phosgen) außerdem auch in kupfernen Behältern befördert werden.
1. Für die Behälter gelten folgende Bestimmungen:
a) Die Wandstärken neuer Behälter aus Schweißeisen, Fluß-
eisen oder Gußstahl sind so zu bemessen, daß ihre schwächste
Stelle bei der Druckprobe (Ziffer 2) nicht über 30 Kilogramm
auf das Quadratmillimeter beansprucht wird. Die aus der
schwächsten Stelle der Wandung und dem Probedruck zu
berechnende Materialbeanspruchung muß mindestens um ein
Drittel unter der aus Probestreifen der fertigen Flaschen
durch Zerreißversuche festzustellenden Streckgrenze liegen.
Material, dessen Streckgrenze höher als 45 Kilogramm auf
das Quadratmillimeter oder dessen Dehnung bei 100 Milli-
meter Zerreißlänge weniger als 12 Millimeter beträgt, ist
nicht zulässig. Als Streckgrenze gilt eine bleibende Längen-
veränderung des Probestabs über 0/002 der ursprünglichen
Länge. Die Wandstärke der Behälter darf nicht weniger
als 3 Millimeter betragen. Neue Behälter müssen vor ihrer
Prüfung sorgfältig ausgeglüht werden. Von je 200 Flaschen
ist mindestens eine in vorstehender Weise zu prüfen.
b) Jeder Behälter muß bei amtlicher Prüfung einen inneren
Druck, dessen Höhe unter Ziffer 2 angegeben ist, ohne
bleibende Veränderung seiner Form und ohne Undichtig-
keit zu zeigen, ausgehalten haben. Die Druckprobe ist
bei den Behältern für Kohlensäure, Stickorxydul und
Ammoniak alle 4 Jahre, bei den Behältern für Chlor,
schweflige Säure und Chlorkohlenoxyd alle 2 Jahre
zu wiederholen.
c) Die Behälter müssen einen amtlichen, in dauerhafter
Weise usw. wie bisher unter lit. b.
d) Zum Schutze der Ventile sind die Behälter mit fest auf-
geschraubten Kappen aus Stahl, Schmiedeeisen oder