Betrag
für das
Einnahme und Ausgabe. Rechnungs-
jahr 1905.
Mark.
Wiederholung.
Die Einnahmen und Ausgaben betragen:
I. für das Ostafrikanische Schutzgebiet . ... . . ... 9 107 960
II. für Kamerun 4 484 717
III. für Togo . . .. .. . . . .. 5 265 640
IV. für das Südwestafrikanische Schutzgebiet . . .. . ... 54 923 200
V. für Neuguinea .. . .. . . . . .. 1 175 556
VI. für die Karolinen, Palau und Marianen ... 345 125
VII. für Samoa . . . . .. .. .. . . . ... .. . . . .. . .. .. . .. . . . . . . .. 616 360
VIII. für Kiautschou .... . . . ... 15 296 000
zusammen 91 214 558
Anmerkung.
Ersparnisse, welche bei den Fonds zu Besoldungen und zu sonstigen
Diensteinkünften etatsmäßiger Beamten und Militärpersonen dadurch
entstehen, daß Stellen zeitweilig nicht besetzt sind oder von ihren In-
habern nicht versehen werden können, fließen dem Reservefonds zu.
Für die Aufrückungszeiten und die Aufrückungsstufen bezüglich der
Auslandsgehälter, für die Höhe der Kolonialdienstzulagen sowie für
die der Pensionsberechnung zu Grunde zu legenden Bezüge der Beamten
in den afrikanischen Schutzgebieten sowie in den Schutzgebieten Neu-
guinea und Samoa gelten die Bestimmungen der Denkschrift zum
Haupt-Etat der Schutzgebiete auf das Rechnungsjahr 1900 mit der
Maßgabe, daß die Auslandsgehälter in einjährigen Fristen aufsteigen
und nach fünf Jahren der Höchstbetrag erreicht wird.
Den nichtetatsmäßigen Beamten der Schutzgebiete in Afrika und
in der Südsee darf neben der ihnen etwa nach § 37 des Reichsbeamten-
gesetzes bewilligten Pension eine Pensionserhöhung bis auf Höhe der
für die entsprechenden etatsmäßigen Beamten zulässigen Sätze gewährt
werden. Die Hinterbliebenen der nichtetatsmäßigen Beamten können
die volle Vergütung des Verstorbenen bis zur Dauer von drei Monaten