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Die Landwehrmannschaften aller übrigen Waffengattungen üben in dem—
selben Umfange wie die der Infanterie in besonderen Formationen oder im An—
schluß an die betreffenden Linientruppenteile.
§ 4.
Die Zeit für die Übungen der Personen des Beurlaubtenstandes ist unter
möglichster Berücksichtigung der Interessen der bürgerlichen Berufskreise, namentlich
der Ernteverhältnisse, festzusetzen.
Artikel III.
§ 5.
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1905 in Kraft.
Zu dem gleichen Zeitpunkte treten die Bestimmungen im § 6 Abs. 2 und
im § 7 Abs. 4 und 5 des Gesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste,
vom 9. November 1867, sowie im Artikel I des Gesetzes, betreffend Änderungen
der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 außer Kraft.
§ 6.
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des
Bündnisvertrags vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9)
unter III. § 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention
vom 21./25. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1870 S. 658) zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Taormina, den 15. April 1905.
(L. S.) Wilhelm.
Graf von Posadowskv.
Herausgegeben im Reichsamte des Innern.
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
Bestellungen auf einzelne Stücke des Reichs-Gesetzblatts sind an das Kaiserliche Postzeitungsamt in Berlin W.9 zu richten.