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Anlage A.
Zölle bei der Einfuhr in das deutsche Zollgebiet.
Nummer .
Zollsatz für 1
den deutschen allgemeinen Benennung der Gegenstände Doppelzentner
Tarifes Mark
aus 24 Futterrüben, Möhren, Wasserrüben und sonstige Feldrüben, frisch . frei
276 Grünfutter; Heu, auch getrockneter Klee, und anderweit im allgemeinen
Tarif nicht genannte getrocknete Futtergewächse; Stroh und Spreu
(Kaff), auch Schäben; Häckerling (Häcksel) . frei
aus 28 Agavefasern (mexikanische Fiber, Glanzfiber), roh oder gereinigt frei
aus 36 Tomaten, zerkleinert, geschält, gepreßt, getrocknet, gedarrt, gebacken oder
sonst einfach zubereitet . ..... . . .. 4
aus 47 Äpfel und Birnen, frisch:
unverpackt:
vom 1. September bis 30. Novembhen frei
vom 1. Dezember bis 31. Augst . . . . ... 2
Anmerkung. Äpfel und Birnen, frisch, werden, wenn sie in
Wagen eingehen, die mit Abteilungen versehen und mit Stroh belegt
oder bedeckt oder mit Papier ausgeschlagen sind, als unverpackt be-
handelt, sofern jeder Wagen nicht mehr als acht Abteilungen enthält.
Kirschen, frisch, zur Branntweinbereitung, auf Erlaubnisschein unter Über-
wachung der Verwendig .. .. . . . ... frei
aus 94 Galläpfel und Sumach, auch gemalen ... frei
aus 103 Rinder von großem Höhenfleckvieh oder von Braunvieh:
Bullen, die in einer Höhenlage von mindestens 300 Meter über dem
Meeresspiegel aufgezogen worden sind und alljährlich eine
mindestens einmonatige Sömmerung in einer Höhenlage von
mindestens 800 Meter über dem Meeresspiegel durchgemacht
haben, zur Verwendung für Zuchtzwecke in landwirtschaftlichen für 1 Stück 9
Betrieben.